Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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Inhalt der Rentenordnung von 1674

Besprochen auf der Seite:

prechendet

Ent.

rtikel der Rentenordn. von 1601:

Das Ungeld für Zapfwein beträgt soviel Albus für die Ohm, als die Maß beim

Verzapfen Pfennige kostet. Vorschriften für den Weinzapf

Verpflichtung der Visierer und Wein-

sticher, die Zapfkeller zu visitieren.

Desgleichen, die Weine der Schild- und

Heckenwirte in ein ordentliches Re- gister täglich einzuschreiben. Zwei Mitglieder der Benderzunft, mit

denen jährlich gewechselt wird, haben

gegen Entschädigung ebenso wie die

Weinsticher auf Unterschleif beim

Weinausschank, ferner auf die Wein- käufe zu achten

Nur Schildwirte, die ohne Unterschied

Fremde aufnehmen, zahlen von dem ausgeschenkten Wein das halbe Ungeld »VomUngeldt vom verzapfften Wein undRssig.« Die Höhe des Ungeldes bei den ange-

gebenen Preisen der Maß, der Ohm

und des Fuders; dazu kommt als un- ständiges Gefälle ein Aufschlag für jede Ohm und jedes Fuder.

Für verzapften Essig ist dasselbe Ungeld wie für Zapfwein zu entrichten

Für spanische Weine und andere süße Getränke wird von der Ohm der Be träg als Ungeld erhoben, zu dem die Maß verzapft wird.

»Vom Weinstecher und Ihnen zugeordneter Bänder Eydt«.

»Vom Niederlag-Geld vom Wein-, Essig- und Guldenzoll«.

Für Wein und Essig, den Bürger in Mainz oder außerhalb kaufen und in letzterem Falle in die Stadt ein- bringen lassen, zahlen sie im Ge gensatz zu Fremden die Hälfte des Niederlagegeldes und Guldenzolles.

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