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Inhalt der Rentenordnung von 1674
Besprochen auf der Seite:
prechendet
Ent.
rtikel der Rentenordn. von 1601:
Das Ungeld für Zapfwein beträgt soviel Albus für die Ohm, als die Maß beim
Verzapfen Pfennige kostet. Vorschriften für den Weinzapf
Verpflichtung der Visierer und Wein-
sticher, die Zapfkeller zu visitieren.
Desgleichen, die Weine der Schild- und
Heckenwirte in ein ordentliches Re-— gister täglich einzuschreiben. Zwei Mitglieder der Benderzunft, mit
denen jährlich gewechselt wird, haben
gegen Entschädigung ebenso wie die
Weinsticher auf Unterschleif beim
Weinausschank, ferner auf die Wein- käufe zu achten
Nur Schildwirte, die ohne Unterschied
Fremde aufnehmen, zahlen von dem ausgeschenkten Wein das halbe Ungeld »VomUngeldt vom verzapfften Wein undRssig.« Die Höhe des Ungeldes bei den ange-
gebenen Preisen der Maß, der Ohm
und des Fuders; dazu kommt als un-— ständiges Gefälle ein Aufschlag für jede Ohm und jedes Fuder.
Für verzapften Essig ist dasselbe Ungeld wie für Zapfwein zu entrichten
Für spanische Weine und andere süße Getränke wird von der Ohm der Be— träg als Ungeld erhoben, zu dem die Maß verzapft wird.
»Vom Weinstecher und Ihnen zugeordneter Bänder Eydt«.
»Vom Niederlag-Geld vom Wein-, Essig- und Guldenzoll«.
Für Wein und Essig, den Bürger in Mainz oder außerhalb kaufen und in letzterem Falle in die Stadt ein- bringen lassen, zahlen sie im Ge— gensatz zu Fremden die Hälfte des Niederlagegeldes und Guldenzolles.
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