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6. Die Bestimmungen der Rentenordnung von 1674 in der Reihenfolge, welche die Urkunde selbst einhält. ¹)
Ent- Besprochen sprechender
Inhalt der Rentenordnung von 1674 auf der Artikel der Seite: Rentenordn. von 1601: Einleitungsformel der Urkunde.. 166— Die Rentenbeamten und ihre Dienststunden 170 6 Pflichten der Rentenbeamten..... 169 3— 5 »Vom Cerichtszwang«²)....... 273 74 Art des Verfahrens Zuständigkeit des Rentengerichtes. »Von der Niederlag, RenthenGefällen von Früchten und Mehl«... 171 7 Eigengewächs der Bürger ist vom Nie- derlagegeld befreit.. 172 8 Wenn die Bürger Mehl kaufen, müssen sie auf der Rente Mehlzeichen lösen 172 9
Bestallungsfrucht geht den Hofbeamten frei zur Mühle, wenn sie dieselbe in der Haushaltung verwenden... 173—
Adlige, welche eigne freie Häuser in Mainz besitzen, führen ihren Hausbe-
darf an Frucht frei ein..... 173— »Vom Überschlag von Früchten«.... 259 67 »Vom frucht Maas und Mitter Lohn«.. 260— »Korn Mitter Eydt«...... 260— »Sackträger Eydt«... 261—
»Vom Vorkauff der früchten«(durch die Juden) 173 10 »Von des Cleri früchten«
Dem Klerus gehen Benefizialfrüchte in
der Stadt Mainz frei ein und aus. 177 12
Für Früchte, die das Domkapitel zu Schiff
nach Mainz kommen oder zur Mühle
und zum Verkaufe messen läßt, muß
der Käufer Überschlaggeld bezahlen. 177, 179 12, 13
Für Früchte, die der Geistlichkeit auf
dem Landwege in die Stadt eingehen,
1) Vergl. S. 164 3. Absatz.
2) Die Oberschriften, welche in Anführungszeichen gesetzt sind, ent- stammen der Rentenordnung, alle anderen rühren vom Herausgeber her. Die eingerückten Oberschriften bezeichnen Unterabteilungen der einzelnen
Abschnitte.


