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5. Rentenbericht über die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der neuen Rentenordnung ergaben (vor dem 29. November 1674 ¹).
Hochwürdigster Ertzbischoff unndt Churfürst, gnedigster Herr!
Weillen Ihro Churfürstl. GCn. uns dienern uf Renthen Loneck abermahlen per Decretum gnedigst ahnbefehlen lasßen, nicht allein dero Neuw publicirten Renthen Ordtnung in allem gehorßambst nach zu leben, sondern auch alle vor-— fallente mängel Schuldigster gebühr nach zu berichten, damit Selbige uffsß Schleinnigst remedijrt werden mögten,
berichten alßo hierrauffer underthenigst, wie daß denn 27sten Junij disßeß lauffenten 74 sten Jahrß nicht allein denn Pförtnern, sondern auch den Officiren ahn denn Statt-— Thoren gnedigster befelch ertheilt worden, kein wein, bihr, früchten oder dergleichen in oder ausßèer der Statt mehr ohne gestempelte Renthen Zettel passiren zu laßsen, Sie officirer uf der wacht solten iedeß mahlß auch im fall der Noth Ihnen pförtnern dar zu die handt biethen unndt be— hilfflich Sein. Alß aber H. Obristleuth: Bethger vor etlichen tagen durch Seinen knecht unndt eigen geschir 3 ohm bier von Weisßenauw anhero in die Statt führen lasßen, vom Pförtner unndt gefreitten aber ahm thor in der gütte So lang unndt viel aufgehalten²) worden, biß ehr Einen ge— stempelten Renthen Zettel abholen mögte, hat obgedachter Herr Ober-(sic) Leuth. Bethger sich bey Ihro gestr. h. Obrist Friesßen beclagt, auch so vihl daßelbsten erhalten, daßt alßo— baldt durch dero Selben diener nicht allein dem bortnern ahnbefohlen worden, die fuhr mit dem bier passiren zu lasßten, Sondern auch ihme gefreytten deßwegen mit einnen arrest getrohet, Welchergestalten sich weder einniger officirer noch Pförtner inns künfftig ferner iemanden ahm thor aufzuhalten understehe unndt alßo vihl verabßaummet werden kann, So ist auch über daß von h. Obersten Friesßen unndt desßen
1) An diesem Tage wurde der Bericht laut Vermerk auf der Adreß- seite im Hofrat vorgeſesen; Kreisarch. Würzb. Mainz. Korr. XI Nr. 190 Aktenstück Nr 112. Bei dem Abdruck des Rentenberichtes sind die An- gaben von einzelnen Folios weggelassen; sie beziehen sich vermutlich auf eine zur Zeit nicht bekannte Abschrift der neuen Rentenordnung.
2) Am Rande: Den 20. December 1674 ist dieße Klag dem Ob. Frießen und Ob. Leut. Bötticher vorgehalten und anbefohlen worden, sich der Ordnung gemees zu halten dergestalt, daß sie und andere officirer nicht allein bey der renthen yedesmahls zedulen erheben, sondern auch den Zöllern und pförtnern durch die underofficierer nötige hand- bietung thun laßen sollen, deme sie nachzukommen versprochen, welches der Renthe nachrichtlich zu bedeiten.


