Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
Einzelbild herunterladen

281

h. Sohn Capiten Leuthenambt seithero der Neuw publicirten Ordtnung ohn vorwießen der Renthen ahm thor So vihl unß wisßent 45 Ohm bier eingeführt unndt die Thor Zettlen von Hl. Capitenleut eigner handt underschrieben worden, So theills in ihrer Haußhhaltung consumirt, theilſ auch von Ihren marquedentern dem ahngeben nach verzapft worden, welcheß auch Schon würcklich vom Renth Meister bey publicirung der Neuwen Renthen Ordtnung angezeigt, auch etliche der- gleichen Zettlen vorgewiesßen worden.

Waß Sonsten vor puncten vermög der Neuwen Renthen Ordtnung biß dato noch nit eingericht, Solche haben wihr auch hierbey underthenigst melden wollen, Nemblichen unndt zum Ersten, So vihl der Vorkauff der Früchten betriefft, So Sollen zwahr die Juden auf denn gewöhnlichen Marck- tägen vor 10 Uhren einnige früchten zu kauffen, auch Sonsten einnigen vorkauff der Früchten zu gebrauchen sich nit under- stehen, vihl wehniger den ienigen, so frucht zum feyllen marck anhero führen, nahe oder ferne ahn die thor entgegen gehen,

rlierinnen ist zum offtern schon verspieret worden, daß die Juden uf denn Marcktägen frühe uf dem Korn Marck herrumbgehen, die früchtenn heimblich ufkauffen unndt die Säck biß 10 Unren zubinden lasßen. ¹)

Müste alßo Ihnen bey Einner gewisſzer Straff verbotten werden, vor 10 Uhren sich uf dem frucht Marck nicht mehr einfinden zu lasßen.

Zweyttens, So Seint auch Einneß hochw. Domb Ca- pitells Müttere noch zur zeit der Renthen Loneck nach nicht ahngewiesßen worden*²); ob aber Ihnen ahnbefohlen, weiß man nicht. Nichté desto wehniger kann underdesfen vihl verabßaummet werden, weillen die Müttere die Früchten, So bey unßern gnedigen herrn erkaufft unndt gemesßen werden, Solche der Renthen nicht ahnzeigen und alßo von denn kauffern nichtt zahlt würdt, weillen die Renthen dar von keinne wisßenschafft.

So ist auch biß dato von denn Speicher Meistern deß Cleri Secundarij kein Verzeichnuß beybracht worden, wie vihl ein iedeß Stiefft jährlich ahn früchten Einkommeß habe ³).

Dryttens Solle zwahr derjenige wein unndt früchten, So die Stifftere und Clostere von ihren eigenthümblichen alten

1) Am Rande: Renthen soll über der ordnung halten und die übertretter ohn ansehen würcklich straffen.

2) Am Rande: soll geschehen.

3) Am Rande: Die puncten den Clerum betreffend werden bey der ergangenen Ordnung biß auff anderwerten Befelch gelasßen und solle die Renthe deren inhalt stricte inhaeriren und nachkcommen.