Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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einlieferte, nur angegeben, wie die Prüfungen seither erfolgten. Dann hatte er bemerkt, es habe dieses Maß»auch eine Visitation und aufsicht von Nötten, auch daß solche ver- rüchtung in eine ordnung gerücht, und wie und durch wen solches verrücht werden soll, klar beschriben wurden. (Rokoch II S. 148/149). Alle diese Wünsche Rokochs erfüllte die neue Rentenordnung; die Art, wie dies geschah, ging auf die kurfürstliche Regierung selbst zurück.(Rokoch ll S. 150).

g) Vom Schifferstein-Maas und der Leyendecker- Eydt.

Früher sind die Leiensteine von dem jeweiligen Stadt- baumeister verwahrt worden; doch bereits der Vorgänger Franz Lothars, Johann Philipp, hat verordnet, daßs die Maße für Leiensteine auf der Rente aufgehoben werden sollten. Es bleibt deshalb bei dieser Verordnung, und die Rente hat jährlich einen Leiendecker als Steinsetzer anzunehmen; der- selbe muß einen Eid schwören, daß er keine Steine, die minder- wertig sind, für Kaufmannsgut erklärt oder mißt, sondern solche beiseite legt und wegsetzt. Das Maß für Schiefer- steine oder die Richte soll 8 Werkschuhe halten; diese Quantität Steine macht ein Reiß(Ries) Steine aus und ist so zu benennen.

Diese gesamten Bestimmungen über die Schiefersteine entsprechen dem Berichte, den Rokoch im Anschluß an die Revision vom 5. Dezember 1673 abstattete.(Rokoch Il S. 153).

h) Von der Brucken.

Bei der Erbauung der Mainzer Rheinbrücke hat der Vorgänger Lothar Friedrichs, Johann Philipp, verordnet, daß die Rente auf alle Mângel und Gebrechen, die sich bei ihr ergäben, achten und der jeweilige Brückenmeister deshalb an die Rente gewiesen sein solle. Es bleibt bei der Ver- ordnung; die Rente hat darauf ihr Augenmerk zu richten, daß bei dem Brückenwerk alles in gutem Zustande erhalten wird.