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d) Vom Kastanienmaß.
Wenn das Kastanienmaß mit Kastanien gefüllt wird, soll es an Kastanien 6 gehäufte Fruchtviernsel enthalten; wenn das Kastanienmaß aber mit Frucht beschüttet wird, faßt es 6 gehaufte Viernsel weniger einem Kumpf. Darnach hat der Kurfürst das Kastanienmaß rechtfertigen(rektifizieren) lassen.
Dieses Maß wurde am 13. November 1673 anläßlich der neuen Kaufhausordnung durch Rokoch festgestellt. Bei dieser Gelegenheit erklärte er auch die an sich befremdliche Tat-— sache, daß mehr Kastanien als Früchte auf ein Malter gehen. Er sagt:»lst die uhrsach, weilen die früchten rundt und uf dem gehaufften Firnsel nicht so viel(Früchte, Korn, Weizen) liegen bleiben alſs uf den Castanien«.(Rokoch Il. S. 151).
e) Vom Kalk-Maas.
Das Kalkmaß soll zwei gestrichene Malter Speicherfrucht fassen; wenn Kalk gemessen wird, soll der Mütter stets dem Maße einen Stoß geben und etwas über das Holz»völlig« (hinaus) messen.
Die Angabe über den Inhalt des Kalkmaßes entstammt dem Berichte, den Rokoch anläßlich der neuen Kaufhaus-— ordnung am 9. November 1673 der kurfürstlichen Regierung einreichte(Rokoch ll S. 148 oben); die Anweisung für den Mütter rührt von letzterer her.(Rokoch II S. 150 oben). Dagegen geht es wieder auf Rokoch zurück, daß das Kalk- maß in die Rentenordnung aufgenommen wurde. Denn er hatte an besagtem 9. November 1673 geschrieben:»solches (= Kalkmaß) aber in keine Ordnung versehen(ist), als er- forderlich dahrin zu gedencken oder ander anweisung zu thun«. (Rokoch II S. 148 oben).
f) Von der nassen und Frucht-Maas.
Die Justifizierung und Rechtfertigung der Maße für nasse Früchte soll von dem Stadtrat unter Zuziehung des jeweiligen Rentmeisters vierteljährlich vorgenommen und der Yisierer, der hierbei verwendet wird, mit besonderen Pflichten belegt werden. Dem Stadtrat liegt es ob, diejenigen, deren Maße Mängel aufweisen, zu bestrafen. Der Stadtrat be-— stimmt 4 Mitglieder, von denen abwechselnd 2 im einen, 2 im anderen Jahre die Prüfungen der Maße vornehmen; jedesmal bevor je 2 abwechseln, haben sie Bericht darüber zu erstatten, welche Mängel sie vorfanden, welche Strafen sie verhängten und wie sie die Ubelstände abstellten.
Rokoch hatte in dem Berichte, den er bei den Vorbe- reitungen für die neue Kaufhnausordnung am 9. November 1673


