Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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Keller ziehen. Ein solches Gebahren ist nicht allein dem Rechte und der natürlichen Billigkeit zuwider, sondern auch dem Kaufhandel und dem Lande höchst schädlich; deshalb verordnet der Kurfürst, daß in seinen Weinmarktflecken die Fremden keine Weine wegnehmen dürfen, die mit vorge- schossenem Gelde gebaut sind, es sei denn, daß die Gläubiger ihre Zustimmung dazu geben. Denselben Befehl wird das Domkapitel für den ihm gehörigen Flecken Hochheim erlassen und über dessen Ausführung wachen.

b) Vom UÜberschlag von Wein und Früchten.

Derselbe beträgt: bei Wein und Essig von der Ohm 9 Pfennige, vom Fuder 6 Albus 6 Pfennige; bei Branntwein von der Ohm 18 Pfennige, von dem Fuder 13 Albus 4 Pfennige; bei den Früchten wie Weizen, Korn, Gerste, Hafer, Spelz, Erbsen, Linsen, Kastanien vom Malter, das auf dem Markt gekauft oder von einem Schiffe auf das andere über- geladen wird, 1 Kr.; bei Lein-, Rüb-, Kohlsaat und anderem dergleichen Samen vom Malter 3 Albus; vom Malter Nüsse 9 Pfennige; diese Gebühren sind auf der Rente zu entrichten. Auf die oberländischen Schiffe, welche den Rhein und Main herunter mit Frucht und Samen nach Mainz kommen, haben die verordneten UÜberschläger entsprechend den Anweisungen der Kaufhausordnung fleißig zu achten und die gewöhnlichen Lad- und Frachtzettel sowie andere wichtige Urkunden von den Krahnen nach der Rente zu liefern, damit man sich darnach richten kann, wenn die übliche Gebühr von den Kauf- und Schiffleuten erhoben werden soll.

Diese Bestimmungen sind teilweise dieselben, die der Abschnitt»Vom Überschlag von Früchten« enthält.(Vergl. S. 259).

c) Vom Ungeld und Aufschlag bei Schlachtvieh.

Von allem Vieh, das unter den früheren Kurfürsten zum Schlachten nach Mainz gebracht wurde, mußten die Metzger »bey denen gewesenen beschwehrlichen läufften« einen Auf- schlag bezahlen; dieser betrug: bei einem Ochsen 1 fl. 12 Kr., bei einem Rind 45 Kr., bei einem Kalb 10 kKr., bei einem Hammel 8 Kr. und bei einem Schwein 15 Kr. Obwohl dieser Aufschlag eine»unbeständige, neuerliche sache« ist, so läßt es der Kurfürst»bey Continuntion jetziger beschwehr- licher läufften« zur Zeit noch dabei; es soll deshalb der Aufschlag bis zu einer anderslautenden Verordnung erhoben werden.