276
Müllern und anderen Personen, die wegen ihrer Dienste der Rente und dem Kaufhaus gegenüber verantwortlich sind, um ihrer Verrichtungen willen entstehen können; ebenso ge— hören vor das Rentengericht alle Fehler, Mängel, Unregel- mäßigkeiten und Klagen, welche gegen die Genannten wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit von Ausländischen oder Ein— heimischen vorgebracht werden.
5. Alle Pferde- und Viehhändel, sie mögen einzelne Stücke oder ganze Herden betreffen, es handle der Käufer mit dem erworbenen Vieh weiter oder behalte es für seinen Bedarf; ferner ist das Rentengericht zuständig für alle Schulden, Irrungen und Streitigkeiten, welche durch diese Viehhändel bedingt sind.
6. Alle Schulden, Aktionen, Streitigkeiten, welche zwischen Kauf- und Handelsleuten, Faktoren und Krämern auf der einen Seite und Schiff- und Fuhrleuten, Kaufhaus- und Krahnenknechten, Karchern, Schrötern, Frucht- und Salz-— müttern sowie sonstigen beim Salzverkauf beschäftigten Be- amten, ferner Sackträgern und anderen Personen, welche den Handelsleuten die Waren fortschaffen, auf der anderen Seite wegen Fracht, Lohn, Geding, Schadenersatz, Ver— säumnis und dergleichen entstehen können.
Schließlich verordnet der Kurfürst, daß das Kammeramt und Stadtgericht dem Gerichtszwange der Rente keinerlei Eintrag tun oder Schwierigkeiten bereiten. Wenn die Rente etwas in der genannten Weise verschreibt,»verhypothekiert« und verpfändet, so gilt das gerade soviel, als wenn es bei dem Kammeramt oder Stadtgericht geschehen wäre.
4. Vollständig neue Bestimmungen der Rentenordnung von 1674.
a) Von frembder Weinhändler Markt-Recht.
Einer oder der andere aus Mainz oder dem kurfürst-— lichen Gebiete schießt im Laufe des Jahres Landleuten, die in den Weinmarktflecken um die Stadt oder im Rheingau wohnen, Geld vor, damit diese ihren»Weingartsbau« weiter führen können; der Gläubiger sichert sich dann auf das mit seinem Geld gebaute Wachstum ein Anrecht. Fremde Wein- händler aber unterstehen sich, namentlich in guten Jahren, die eingesessenen Gläubiger unter dem Vorwande des Marktrechtes und Herkommens um ihre YVorrechte auf die Weine zu bringen; sie lassen nämlich die Weine, unbekümmert, ob dieselben schon durch Anleihen affiziert(belastet) sind oder nicht, aus dem


