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und Forderungen, die von den bezeichneten Gegenständen her- rühren; doch müssen diese innerhalb eines Jahres, nachdem der Glâubiger davon Kenntnis erhalten hat, bei der Rente an- hnängig gemacht werden; andernfalls, ebenso wenn die Aktion und Klage auf ein Unterpfand unbeweglichen Gutes gestellt oder der Kontrakt auf sonst eine Weise dem Kammeramt gerichtlich verschrieben ist, sollen die Sachen vor das kur-— fürstliche kammeramt und Stadtgericht gehören.
Das Rentengericht ist einzig und allein zum besten der Kaufmannschaft geschaffen; darùm soll sich dessen Botmäßigkeit auch nur auf die Kaufmannschaft und deren Handel erstrecken, d. h. wenn Waren an einen Handelsmann und Krämer dergestalt verkauft, vertauscht oder verhandelt werden, daß der Kaufmann oder derjenige, der die Waren erhandelt hat, gleichviel ob Christ oder Jude, dieselben weiter verkaufen und verhandeln will. Dagegen sollen die- jenigen Käufe, Verkäufe und anderen Kontrakte sowie die daraus entstehenden Schulden, Prätensionen, Injurien oder sonstigen Aktionen und Forderungen, welche Waren betreffen, die zum häuslichen Bedarf und Gebrauch erworben werden, vor das kurfürstliche Kammeramt und Stadtgericht gehören. Die Entscheidung, ob ein wegen Waren entstandener Streit vor das Kammeramt und Stadtgericht oder vor die Rente und das Kaufhaus zu bringen ist, hängt davon ab, ob die strittige Ware nach dem Kauf, Tausch oder sonstigen Kontrakt im Handel verbleibt oder nicht. Wenn Käufe, Verkäufe oder andere Kontrakte inbetreff Weines abgeschlossen werden, läßst sich der Unterschied, ob er im Handel bleibt oder nicht, schwer machen, weil die Bürgerschaft zum Weinzapfen be— rechtigt ist. Daher gehöõren Streitigkeiten über Wein in soweit vor das Rentengericht, als bei ihnen nicht Kontrakte mit einlaufen, die an und für sich vor dem Kammeramt und Stadtgericht zu erledigen sind.
2. Alle Streitigkeiten, Aktionen und Forderungen, in bezug auf Früchte und andere Waren, die auf der Rente, im Bezirk der Krahnen und auf dem Kornmarkt verkauft oder verhandelt wurden; dabei kommt es nicht in Betracht, ob der Käufer diese Waren für seinen Hausgebrauch oder zum Handel an Ort und Stelle erworben hat.
3. Alle Streitigkeiten über die Qualität verkaufter und verhandelter Fässer, Reife, Weiden sowie anderer trockener und nasser Waren, welche die Benderzunftordnung in sich begreift..
4. Alle Irrungen, welche zwischen Renten-, Kaufhaus- und Krahnenbedienten, ferner Mehl- und Flachswiegern,
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