Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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Schuldners herbeigeführt werden; auf Begehren des Gläubigers werden ihm letztere in der Höhe der Schuld von der Rente »verhypothekiert« und verschrieben. Eine derartige Ver- schreibung soll die gleiche Kraft haben wie eine solche, die durch das kurfürstliche Gericht erfolgte. Wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers nicht anerkennt, sich der eine von beiden Teilen aber auf eine Rechnung beruft, so soll die Rente die Parteien zuerst auffordern, sich wegen der Rechnung zu vergleichen. Ist dieses geschehen, so soll es so gehalten werden, wie es bereits für eine zugestandene Schuld angegeben ist.(Vergl. Seite 273 Z. 8 v. u.) Wenn sich beide Teile inbetreff der Rechnung nicht einigen können, die Rente aber um weitere Hilfe angegangen wird, so soll diese den Parteien einen ERechtstag ansetzen, dieselben durch einen kurzen summarischen Prozeß ver- hören, dann auf Grund des Befundes eine Entscheidung fällen und dem obsiegenden Teile schleunig zu der bereits erwähnten Exekution verhelfen. Wofern aber die vorgelegten Sachen zweifelnaft und schwer zu entscheiden sind, so daß es zu einem langwierigen Prozeß kommen kann, so hat die Rente dem Vizedominus Anzeige zu machen. Dieser soll dann mit Zuziehung des Schultheißen und der Rente auf der Rentenstube zunächst die Streitenden zu einem gütlichen Vergleich zu bestimmen suchen. Führt dieses Bemühen nicht zum Ziel und besteht ein Teil darauf, die Sache auf dem Rechtswege durchzuführen, so soll ein Rechtstag angesetzt; die Parteien werden mit Klag und Antwort und in mündlichem Verhör vernommen. Darüber wird ein ordentliches Protokoll aufgesetzt und die Sache durch einen summarischen Prozeß ohne Weitläufigkeit entschieden. Wenn jemand sich durch ein Urteil der Rente beschwert fühlt, so steht es ihm frei, an den Kurfürsten zu appellieren; dieser behält sich vor, die Appellation selbst zu erörtern oder Kommissare dafür zu bestimmen.

Damit jeder weiß, welche Angelegenheiten vor den Rent- meister und die anderen Rentenbeamten gehören, so werden dieselben namhaft gemacht; vor der Rente finden ihre Er ledigung:

1. Käufe und Verkäufe sowie auch alle anderen Kontrakte und Haàndel(Handelsabschlüsse), die sich beziehen auf: Wein, Früchte, Bier, Branntwein, Essig, Borten, Bau- und andere Hölzer, die im Handel bleiben, d. h. weiter verkauft und vorerst nicht verarbeitet werden, Krämereien sowie alle anderen trockenen und nassen Waren, welchen Namen sie auch haben, ohne jede Ausnahme; ferner alle Schulden, Injurienklagen