Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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und dem Fremden zu seiner Gebühr verholfen; deshalb werden die Mainzer Stadtknechte in ihrem Eid besonders auf die Rentendiener angewiesen und verpflichtet. Es ver- ordnet nun der Kurfürst, daß die Rentendiener in solchen Fällen von den anderen geistlichen und weltlichen Beamten nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Wenn die Renten- diener die Angelegenheit zwischen den Parteien nicht ent- scheiden können oder eine von diesen ohne Weitlaufig- keiten die Sache nicht abgetan wissen will, so sollen die Betreffenden an die Kammer oder an den Vizedominus ge- wiesen werden.

Zum Schlusse behält sich der Kurfürst vor, diese Renten- ordnung jederzeit nach Belieben zu ändern.

Der vorstehende Artikel 74 ist die Grundlage für den umfänglichen Abschnitt»Vom GCerichtszwang«, der sich in der neuen Rentenordnung findet; freilich kennen wir die Zwischenstufen zwischen der alten und neuen völlig ver- änderten Fassung nicht; denn der Rentenbericht ging über diesen Artikel schweigend hinweg und ebenso der Hofrat bei seiner ersten Sitzung. Bei der zweiten Beratung be- merkte er:»Not. Tit. vom Gerichtszwang solle der Renthen Ordnung eingetragen werden, wie in der Kauffhaußordnung«. Es wurden also die Vorschriften über den Gerichtszwang bereits bei der Reform der Kaufhausordnung d. h. vor dem 10. März 1674 endgültig festgelegt; darum bedurften sie für die neue Rentenordnung keiner nochmaligen Beratung.

Inbetreff des Gerichtszwanges verordnet der Kurfürst in der neuen Rentenordnung, daß alle Kontrakte und Händel, welche von Kaufmannsangelegenheiten herrühren oder diese betreffen, bei der Rente Lohneck anhängig gemacht und zwischen den streitenden Teilen gütlich oder rechtlich ent- schieden werden. Wenn jemand wegen einer Schuld oder eines sonstigen Kontraktes bei der Rente belangt wird, soll der Beklagte durch den Rentenknecht oder Rentenwieger, den der Rentmeister anzunehmen und zu bestellen hat, gegen ein Entgelt von 6 Kreuzern vorbeschieden und wegen der Schuld oder des Handels vernommen werden. Ist der Be- klagte der Schuld geständig, so soll ihm zur Zahlung eine Frist gestattet und diese Erkenntnis protokolliert werden. Hlat sich der Schuldner bis zum Ablauf der Frist mit dem Gläubiger nicht verglichen, so soll auf Ansuchen des letzteren die Zahlung durch Exekution an der fahrenden abe des Schuldners, oder wenn damit die Schuld nicht beglichen werden kann, durch Exekution an den liegenden Gütern des

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