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Dhienern uff Renthen Loneckh besteß fleißes nachgelebet«. Bei seiner ersten Beratung stellte der Hofrat fest, daß bei der Ansetzung von Freveln und Bußzen der Rentenordnung entsprechend verfahren werde. Bei der zweiten Sitzung machte er den Eintrag:»wird hier von(= Art. 73) weiter geredet werden.« In welcher Weise dieses geschah, läßt sich nicht feststellen.
In der neuen Rentenordnung kehrt der Artikel 73 in sehr veränderter Form wieder. Wenn die neue Rentenordnung, so heißst es da, nach irgend einer Richtung eine Lücke enthält, so soll entweder die vorige Ordnung, d. h. die von 1601 heran- gezogen oder wenn auch diese keine Aufklärung bietet, nach dem Herkommen entschieden werden; im übrigen haben die Rentendiener nach ihren Eiden und nach bestem Verständnis zu verfahren. Bei Ansetzung der Frevel und Bußen dürfen sie aus sich und ohne Vorwissen des Kurfürsten keine Milderung, geschweige denn einen Nachlaß, eintreten lassen. Sodann wird den Rentendienern nochmals auf das nachdrücklichste anbefohlen, alle Bestimmungen der neuen Rentenordnung getreu zu befolgen und durchzuführen und niemanden, ob geistlich oder weltlich, irgend eine Verfehlung dagegen nach- zusehen. Der Kurfürst behält sich vor, für allen Schaden, der durch Unfleiß oder Nachlässigkeit der Rentendiener seinen Gefällen erwächst, von diesen Ersatz zu fordern.
Die neue Rentenordnung, deren Anderung sich der Kur- fürst vorbehält, soll dem Domkapitel keinerlei Eintrag tun.
Bei einem Vergleiche des früheren und jetzigen Artikels ergibt sich ein zweifacher Unterschied: einmal ist die kur-— fürstliche Kammer als Entscheidungsinstanz in zweifelhaften Fällen und bei der Strafausmessung vollständig ausgeschaltet; neu ist sodann die Bestimmung, daß die Rentendiener allen— falls zum Schadenersatz herangezogen werden sollen. Da- gegen ist die Erklärung, daß die neue Rentenordnung dem Domkapitel nicht nachteilig sein solle, ziemlich wörtlich aus der alten Ordnung übernommen.
Artikel 74.
Vom Gerichtszwange der Rente; allenfallsige Anderung der Rentenordnung.
Wenn zwischen Kauf-, Handels- und Schiffleuten wegen Güter und Waren, welche auf die Rente Lohneck gehören, wie Salz, Frucht, Wein, Essig, Branntwein und dergleichen eine Irrung oder ein Mißverständnis entsteht, so wird diese Angelegenheit seit undenklichen Zeiten auf der Rente erörtert


