Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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gehören. Für Geistliche und Bürger bleibt es bei dem Seit- herigen; sie haben für Malz die Rentengebühren nach dem Malter zu entrichten. Die Verordnungen, welche frühere Kurfürsten für die Müller erlassen haben, bleiben bestehen, insoweit sie nicht schon von dem jetzigen Kurfürsten geändert wurden oder bei dem Polizeiwesen künftig eine Umgestaltung erfahren.

An die Verordnungen für die Müller schließst sich in der neuen Rentenordnung der Eid an, den sie leisten sollen. Sein Inhalt deckt sich mit den besprochenen Bestimmungen, nur an einer Stelle findet sich ein Zusatz. Die Müller sollen nämlich schwören, nur für die Mainzer, nicht aber für die benachbarten Flecken und Dörfer zu mahlen, ausgenommen jene, für welche jede einzelne Mühle erbaut ist. Es handelt sich hierbei offenbar um die Müller in der Umgegend von Mainz; diese sollen also für das Dorf, zu dem sie gehören, im übrigen aber nur für die Bewohner von Mainz mahlen.

Artikel 73.

Allenfallsige Lücken in der Rentenordnung; Fest- setzung der Strafen; Unwirksamkeit der Renten- ordnung für das Domkapitel.

Inbetreff der Sachen und Punkte, die in dieser Renten- ordnung nicht enthalten sind oder über die sie nicht im einzelnen Bestimmungen gibt, sollen die Rentendiener der Ordnung und dem Herkommen gemäß sowie nach ihren Eidespflichten und bestem Verständnis verfahren. Bei zweifelhaften Fällen haben sie der Kammer ein Gutachten zu unterbreiten und sich von dieser Bescheid zu holen. Wenn hohe Freyel, Bußsen und Verwirkungen vorkommen, sollen der Rentmeister, der Krahnenmeister, die Kaufhausmeister und deren Diener nicht aus sich die Frevel und Bußen festsetzen, schlichten oder mindern, sondern sich unmittelbar nach dem Vergehen und der Uberführung der Delinquenten in Person versichern oder deren Hab und Gut beschlagnahmen, den Vorfall aber der Kammer berichten und deren Verhaltungsmaßregeln abwarten.

Die ganze Rentenordnung soll dem Domkapitel, dessen Präsenz sowie dem einzelnen Domherrn besonders an ihren Benefizial-, erkauften und ererbten Gefällen, Beständen in Wein, Frucht oder irgend etwas anderem kein Präjudiz schaffen oder dessen Freiheiten zuwiderlaufen; denn das Dom- kapitel ist dem Herkommen entsprechend frei und exempt.

Zu diesem Axrtikel bemerkt der Rentenbericht:»So viel dießer Articul in sich begreifft, So würdt er von unß