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Bürger und Einwohner ihre Frucht in die Mühle bringen, werden sie oft lange hingehalten, weil die Müller nicht mehr um die gewöhnliche Molter mahlen wollen, sondern gegen die Ordnung Mehlhandel zu treiben und oft den Mehlpreis zum Schaden der Allgemeinheit zu steigern suchen. Dieses soll den Müllern allen Ernstes verboten werden, ebenso, daß sie Mehl auf die Rente oder in die Nachbarorte, unter welchem Vorwande es auch sei, zum Verkaufe bringen. Wenn sich der Müller des Domkapitels in der genannten Richtung ver-— fehlt, soll er dem derzeitigen Domdechanten zur Vernehmung und Bestrafung angezeigt werden. Damit die einzelnen Mainzer nicht zu lange warten müssen, sind die Müller verpflichtet, wenigstens am vierten Tag nach Empfang der Frucht das Mehl zu liefern, andernfalls sollen sie bestraft werden. Um die Müller zum Gehorsam gegen die kurfürstliche Müller-— ordnung anzuspornen, wird der Teil der Molterfrucht, den sie in ihrem Hauswesen verbrauchen, von allen Abgaben befreit; ferner wird ihnen gestattet, von jedem Malter Frucht, das sie zu säubern haben, 16 Pfund als Molter zu nehmen. Die Mahlgäste sind verpflichtet, die Mehlsäcke zu stellen. Den Müllerknechten, die mit dem Abholen und Tragen der Frucht große Mühe haben, sind von den Mahlgästen für jedes Malter harter Frucht 6 Pfennige zu entrichten; dafür müssen die Knechte die Frucht zur Wage fahren, dieselbe und nachher das Mehl wiegen und einen Wiegezettel ausstellen; wenn sie letzteren nicht dem Mahlgaste übergeben, hat dieser außer der Molter nichts zu entrichten. Damit die Müller- knechte nicht Unterschleif zum Nachteil der Rentengefälle betreiben, sollen die neuankommenden unter ihnen von OQuartal zu Quartal durch das Vizedomamt im Beisein des Rentmeisters geradeso vereidigt werden, wie dieses mit den Müllermeistern geschieht.
Da das Malzwiegen große Arbeit verursacht und zu Betrug führen kann, so sollen sich die Bierbrauer besondere Säcke anschaffen; diese sind mit dem Mainzer Rad und zwei Buchstaben, die des Brauers Namen bedeuten, oben und unten zu zeichnen, dann mit trockenem Malze zu eichen und zu wiegen. Für dieses Gewicht soll jedesmal, wenn von dem Bierbrauer Malz gemahlen wird, ohne nochmaliges Nachwiegen die Rentengebühr erlegt werden; dabei sollen bis auf weitere Verordnung 500 Pfund Malz für ein Fuder Bier zugelassen werden; die Zeichen die an neuen Säcken wieder anzubringen sind, sollen, so oft notwendig, auf der Rente erneuert werden; außerdem hat diese festzustellen und für künftige Fälle aufzuschreiben, wie viel Ellen Zwilch zu einem solchen Sack


