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wichte zu mahlen. In seiner ersten Sitzung äußerte sich der Hofrat dahin, es sei die Schuld der Rente, daß die Müller nicht nach dem Gewichte mahlten; dieser Übelstand müsse abgestellt werden. Weiterhin fügte der Hofrat zwei Be— merkungen an, die mit dem Rentenbericht nicht im Zusammen- hange stehen. Einmal, daß ein Malzmüller Gerstenmehl als Kornmehl in die Stadt geführt habe und unbestraft geblieben sei; sodann beschloß der Hofrat, wie eine Randbemerkung zeigt, nachzufragen, ob die Rentendiener und Mehlwieger Bürger seien. Bei seiner zweiten Beratung äußerte sich der Hofrat, die Vorschrift, daß auf Gewicht zu mahlen sei, müsse notwendig be- obachtet werden. Weil die Rente darüber klage, daß sie gegen die Müller keine Machtbefugnis habe, so solle der Vizedominus auf die zur Stadt gehörigen Mühlen in dieser Beziehung einwirken; mit dem Domkapital sei zu dem gleichen Zweck wegen den Mühlen, die für es mahlten, in Verbindung zu treten; im übrigen aber müsse man die Pförtner und Schreiber an den Toren zu fleißiger Aufsicht anhalten. Am Rand steht die Bemerkung, es sei wegen der Müller und des Mahlwerkes Erinnerung zu tun; die nächste Abhülfe wäre, an dem Rhein bei der Reitschule eine Mühle zu bauen, welche wohl 60 000(!) Rtlr. kosten, aber vermutlich diese Ausgaben einbringen werde. Ob diese Mühle an Stelle der Dom— kapitelischen oder jener, welche für die Bürgerschaft mahlten, treten sollte, ist nicht zu entscheiden.
In dem Abschnitt»Von den Mülleren und ihrem Eydt«, nimmt die neue Rentenordnung das zum Ausgangspunkt, was in der alten Ordnung zunächst von den Müllern des Altmünsterklosters gesagt wurde. Es könne, so führt die neue Rentenordnung aus, bei den Müllern erheblicher Unter- schleif und große Beeinträchtigung der Rentengefälle dadurch erfolgen, daß diese geistlichen oder weltlichen befreiten Per- sonen sowie Bürgern ohne Frei- bezw. Rentenzettel mahlten und die Frucht heimlich durch die Tore schafften. Diesem Übelstande sei durch genaue Aufsicht seitens der Renten- diener, Pförtner und Mehlwieger vorzubeugen. Die Genannten werden deshalb in diesem Sinne ermahnt und zur Bestrafung der Zuwiderhandelnden aufgefordert. Ferner sollen sie, damit diese Gebote um so genauer befolgt werden, nicht gestatten, daß die Müller für Kastel, Weisenau, Laubenheim und andere Orte mahlen oder Mehl nach diesen Orten zum Verkauf bringen; sie sollen vielmehr allein für die Bürger und Ein- wohner von Mainz, geistliche wie weltliche, mahlen. Handeln sie gegen diese Bestimmung, so sind sie jedesmal mit empfind- licher Geld- oder Leibesstrafe zu belegen. Wenn die Mainzer


