Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
Einzelbild herunterladen

268

Pflichten gegenüber der Rente gehalten sind, in Zukunft Geist- lichen, Universitäts-, bürgerlichen und anderen Personen nicht anders als auf das Gewicht, wie es auf der Wage an der Altmünsterpforte festgestellt wird, zu mahlen; Frucht dürfen sie, bevor sie in dieser Weise gewogen ist, bei nächtlicher oder sonstiger ungewöhnlicher Zeit bei niemanden abholen und ebensowenig Mehl und Malz ungewogen jemanden zuführen; vor allem aber sind sie verpflichtet, kein Malz und keine Frucht von Geistlichen, Bürgerlichen und anderen Mahlgästen anzunehmen, wenn dieselben nicht richtige, unverdächtige, abgestempelte Rentenzettel vorlegen. Damit diese Verfügung um so fester ge- halten und nichts gegen Gebühr durchgeschleift oder Betrug zu Ungunsten der Rente verübt wird, so sollen die Rentendiener über den Mehlwieger und die Altmünsterwage fleißige Aufsicht führen und ebenso die nächsten Nachbarn aufpassen, ob nicht nächtlicher Weile Frucht zu- und abgeführt wird; ferner sind die Klostermüller alle Quatember auf die Rente zu fordern, damit sie von neuem an ihre pflichten erinnert und bei vorausgegangenem unrichtigem Verhalten bestraft werden. Ebenso soll es mit allen anderen Wiegern und NMüllern in der Stadt und deren Umgebung gehalten werden; sie haben alle Quatember von neuem zu geloben, daß sie der Ordnung gemäß mahlen und weder Frucht noch Malz ungewogen annehmen werden.

Der Artikel 72 der alten Rentenordnung richtete sich gegen die Müller des Altmünsterklosters, die einzelnen Bürgern, Bäckern und Bierbrauern mahlten, aber nicht, wie vorge- schrieben, auf das Gewicht, so daß die Anzeige auf der Rente unterblieb und ebensowenig die festgesetzten Gebühren erlegt wurden.

In dem Rentenbericht betonte Rokoch, daß die Müller und Mühlen des Altmünsterklosters Dato ihr Ende gefunden hätten, weil letztere zur Fortifikation gezogen worden seien. Damit war für Rokoch diese Sache abgetan, er benutzte jedoch die Gelegenheit, um in dem Rentenbericht eine andere und brennendere Frage zur Sprache zu bringen. Er verlangt die Vereidigung der Müller, die vor Mainz wohnten und unter geistlicher Jurisdiktion, nicht aber unter der Rente ständen. Ferner betont er, es wollten die Müller, welche verpflichtet seien, für die Stadt Mainz zu mahlen, nicht mehr auf das Gewicht mahlen, wie es Herkommen sei, sondern sie führten die Früchte ungewogen aus und ein; dadurch erleide die Stadtgemeinde ohne Zweifel großen Schaden. Darum müßßten die Müller durch die weltliche Obrigkeit und die Geistlichkeit gezwungen werden, wie vordem, nach dem Ge-