Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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zu erreichen, so soll das Amt unter denselben Bedingungen wie bisher vergeben und versehen werden. Endlich soll die Rente alle Mainzer Wirte und Gasthalter, ebenso die Roßkämme vor sich laden und denselben bei den Eiden und Pflichten, die sie dem Kurfürsten geleistet haben, auferlegen, daß sie alle Verkäufe und Tausche, die mit Pferden von Einheimischen und Fremden in Mainz vorgenommen würden, dem Roßzöllner und Unterkäufer anzeigten, damit er die Gebühren erheben könne. Im Unterlassungsfalle sollen die Betreffenden von der Rente mit gehörigen Strafen belegt werden.

Artikel 71 d. Flachs- und Leinwandverkauf.

Rentmeister und Rentendiener haben dafür zu sorgen, daß den Hessischen und anderen, welche Flachs und Lein- wand in dem Kaufhaus verkaufen, nicht mehr zum Nachteil der eingesessenen Krämer und Bürger gestattet wird, den Flachs mit der Elle und dem Pfunde zu verkaufen.

Der Rentenbericht kam auf diesen Artikel nicht zu sprechen. In seiner ersten Beratung beschloß der Hofrat anzufragen, ob Fremde in dem Kaufhause Wolle mit dem Pfunde verkauften. Bei der zweiten Sitzung war er dahin belehrt, daß die fremden Flachshändler nur zu Meßzeiten pfundweis verkauften.

Die neue Rentenordnung hat über den Flachs- und Lein- wandverkauf keine Bestimmungen; solche waren nämlich bereits in die neue Kaufhausordnung aufgenommen.

Artikel 72.

Vorschriften für die Müller des Altmünster- klosters und die Müller überhaupt.

Etliche Bürger sowie Bäcker und Bierbrauer haben seither ihre Frucht auf die beiden Mühlen des Altmünsterklosters, von denen die eine innerhalb, die andere außserhalb des Klosters liegt, gebracht und sie dort zu Mehl oder Malz verarbeiten lassen. Die Frucht kam dann nicht zur Wage und wurde nicht aufs Gewicht gemahlen, ebensowenig auf der Rente, wie schuldig, angezeigt und verrentet, sondern meistenteils nächtlicher Weile oder unter den Mittag- und Abendimbissen heimlich dem Betreffenden ins Haus getragen oder gefahren. Deshalb verfügt der Kurfürst, daß die jetzigen und künftigen Müller und Mehlwieger, welche Abtissin und Konvent des Alt- münsterklosters auf beiden Mühlen annehmen, durch Eid und