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Articul eingeführt«. Rokoch betonte nämlich in dem Bericht zu diesen Artikeln, die Kontrolle an den Stadtpforten sei mangelhaft; das habe in dem Unfleiß der Pförtner, aber auch darin seinen Grund, daß diese bei der Kontrolle, wenn es sich um Verhütung von Unterschleifen und die Abwehr von Ge- walttätigkeiten handle, durch die Torwachen, Offiziere wie Soldaten, nicht genügend unterstützt würden.
Bei der ersten Beratung gab der fofrat den Renten- dienern die Schuld daran, daß dieser Artikel nicht gehalten werde. Bei seiner zweiten Sitzung machte er sich wohl unter dem Einflusse Rokochs dessen Gedanken zu eigen, daß die meisten Verfehlungen gegen Punkt 59 im Herbste erfolgten.»Dieweil zu Herbstzeiten— so bemerkt er— die Schröder und Bender viel Wein abstopffen und einlederen, hat die Renthe nicht helffen noch remedjren können«. Da-— mit nahm der Hofrat den Vorwurf, den er gegen die Renten- diener erhoben hatte, förmlich zurück. Es bedarf wohl keines Beweises, daß dieses dem nachdrücklichen Auftreten des mitbeschuldigten Rokoch zuzuschreiben ist. Auch in dem Vorschlage, den der Hofrat des weiteren macht, erkennen wir Rokochs unmittelbare Einwirkung. Er meinte nämlich, es sollten die Schröter und Bender durch den Vizedominus und die Rente bei ihren Pflichten zur Beobachtung des Artikels angehalten und gemahnt werden, nichts ohne Rentenzettel zu schroten oder ein- und auszuladen. War es doch Rokoch, der es für nötig erachtete(S. 249 unten), daß der Artikel durch den Vizedominus den Zünften aufs neue eingeschärft werde. Selbständig dagegen ist der Vorschlag des Hofrats, es möchten in den Zunfthäusern der Schröter, Bender und Karcher Tafeln aufgehängt werden, welche die diesbezüglichen Anordnungen des Kurfürsten enthielten. Zur sicheren Auf- deckung allenfallsiger Unterschleife empfahl der Hofrat, es solle demjenigen, der Anzeige erstatte, der sechste Teil der verwirkten Strafe überlassen, diese selbst aber monatlich durch Vizedominus und Rente für die einzelnen vorliegenden Fälle festgesetzt werden.
Die neue Rentenordnung wiederholte im Anschluß an die Bestimmungen über den Schröterlohn(S. 246) inhaltlich den Artikel 59 der alten Ordnung. Das Verbot, ohne Renten- zettel jemanden etwas vom Karren in den Keller zu schroten, betonte sie besonders gegenüber den Schild- und Hecken- wirten, den Geistlichen und Weltlichen. Ferner behielt die neue Ordnung die Bestimmung bei, daß die Schröter wöchentlich am Samstag Zettel über das, was sie geschrotet


