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andere heimlich, ohne einen Strauch oder Wisch auszustecken, Wein oder Bier zapft oder heimlich Wein aus einem Keller in einen anderen bringt. UÜber die Befunde haben die Wein- sticher sich Aufzeichnungen und der Rente Anzeige zu machen. Sie dürfen nicht gemeinschaftlich mit den Heckenwirten Wein- handel betreiben und ebensowenig von diesen irgend welche Gaben annehmen. Es ist ihre Pflicht, die Karcher, die Wein fahren, darüber auszufragen, wo sie den Wein geladen haben, und wohin derselbe gehört; außerdem sollen sie sich die ge-— stempelten Rentenzettel vorzeigen lassen. Können solche nicht vorgelegt werden, so haben sie die Betreffenden der Rente zur Bestrafung zu melden.
Artikel 59.
Bender dürfen ohne Rentenzettel keine Weine in
die Kellerschaffen; die Schröter müssen wöchent-
lich der Rente über ihre Tätigkeit schriftlich berichten.
Einzelne Geistliche und Weltliche lassen die Weine, die ihnen eingehen, der geringeren Kosten halber durch ihre Bender mit dem Leder vom Wagen und Karren in den Keller schaffen und gebrauchen die Schröter nicht. Damit nicht ein Abbruch an Rentengefällen auf diese Weise eintritt, befiehlt der Kurfürst, daß kein Bender Geistlichen oder Weltlichen, Bürgern und Eingesessenen Weine mit dem Leder in den Keller hinabläßst, es werde ihm denn ein ordnungsgemäßer Erlaubnisschein und Rentenzettel vorgelegt. Damit man auf der Rente besser weiß, wieviel Wein in den einzelnen Wochen des Jahres für Geistliche, Universitäts- und bürgerliche Per- sonen ein- und ausgeht, und ob auch Pförtner und andere auf- richtig hiermit hantieren, sind die Schrötermeister und Schröter verpflichtet, alle Samstag Zettel auf der Rente Lohneck ab- zugeben; diese haben zu melden, wieviel Wein sie jeden Tag ein- und ausgeschrotet haben, für wen sie dies getan, und welches die Herkunft und der Bestimmungsort des Weines gewesen ist.
Zu diesem Artikel führte Rokoch in dem Rentenbericht folgendes aus:»Soviel so wohl die Bender alß Schrotter belangt, würdt dießser Articul von keinem gehalten, welches ahn den Herrschafftlichen gefällen nit wenig schaden gebährt und nöthig wehre, daß solcher hiebevohr ertheilter befelch durch Ihro Gn. herrn Vicedomb wie in anderen Sachen mehr bey allen Zünfften renovirt, dan die meiste fehler im herbst geschehen; die uhrsach ist bey dem 52 und 53te


