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frembdte durch allerhandt liest unndt renckh ahn sich zu bringen, deß ein Geistlicher und Burger zu thun sich schämbt; wie dem bestendig zu helffen, würdt der gnedigsten Herr- schafft anheimb gestelt.«
Weil nun der Rentenbericht über die in Frage stehenden Gebühren der Weinsticher keinen Aufschlußs gab, so beschloß der Hofrat bei seiner ersten Sitzung, hierüber Erkundigungen einzuziehen; in betreff des Handels der Juden gedachte er, die alte und neue Judenordnung einzusehen und außerdem Erhebungen anzustellen. Bei seiner zweiten Sitzung äußerte sich der Hofrat dahin, ein Weinsticher solle für jeden Gang, den er behufs Weinschätzung mache, 9 Albus erhalten, un-— beschadet, ob es sich um viel oder wenig Wein handle; jetzt werde für diese Tätigkeit ein Kopfstück gegeben, in das sich sämtliche Rentendiener teilten. Was die Juden anbelange, so solle es bei der alten und neuen Judenordnung, die der Kurfürst Johann Philipp erlassen und veröffentlich habe, sein Bewenden haben und dem entsprechend der Handel der Juden eingeschränkt werden.
Die Bestimmung des alten Artikels 58 über die Juden gibt die neue Rentenordnung in dem Abschnitt»Von der Juden Handlung«(S. 175) wieder. Von den Gebühren für Wein- schätzung ist in der neuen Rentenordnung wohl deshalb nicht mehr die Rede, weil es bei der augenblicklichen strengen Be- obachtung des Stapelrechtes überhaupt nicht mehr zu einer Weinschätzung kam; denn es mußte nun der Wein ebenso wie Frucht stets umgeladen werden.(Vergl. S. 231 u. 277).
Von den Pflichten der Weinsticher sprachen bereits die Artikel 30, 32, 33 und 43. Da in dem vorstehenden zum letztenmal von den Obliegenheiten der Weinsticher die Rede ist, So mag hier der Abschnitt der neuen Rentenordnung an- gefügt werden, der»vom Weinstecher- und lhnen zuge- ordneter Bänder Eydt« handelt.
Die Weinsticher und die ihnen beigeordneten Bender haben auf der Rente ihre pflichten zu beschwören. Was ihnen die Rentendiener in betrefft des Weinausschankes be- fehlen, haben sie getreu zu befolgen. Sie müssen jederzeit in Mainz weilen und zu treffen sein. Einen Weinausschank oder eine Herberge dürfen sie weder öffentlich noch heimlich haben. Bei den Heckenwirten sollen sie nicht nur einmal, sondern mehrmals in der Woche, bei den Schildwirten monatlich wenigstens einmal unvermutet die Keller besuchen und fest- stellen, ob dieselben mehr als einen Keller haben, welcher Vorrat in denselben lagert, was an Wein neu in die Keller kommt und daraus weggeschafft wird, ob der eine oder


