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meister mehr mit, weil es einen solchen nicht mehr gäbe; die Eicher machten»wegen des vollsauffens« Fehler und über- forderten die Leute. Dieser Übelstand müsse abgestellt werden; der Hofrat empfahl, den Eichern in Zukunft für die Eiche jedes Fasses nur 6 Albus zahlen zu lassen; die Herrschaft(kur- fürstliche Kammer) solle von jedem Faß für Instandhaltung des Geschirres einen Albus empfangen, der in jedem einzelnen Falle der Rente anzuzeigen und treulich abzuliefern sei.
Die neue Rentenordnung übernahm in dem Abschnitt »Von der Eich« den alten Artikel mit den Gebühren, auch denen für den Baumeister. Entsprechend den Vorschlägen des Hofrates machte sie aber den Zusatz, daß die Eicher für die Eiche des einzelnen Fasses nicht mehr als 6 Albus er— heben dürften und von diesen 1 für die Instandhaltung des Eichgeschirres an die kurfürstliche Regierung d. h. an die Rente abliefern müßtten.
Art. 58.
Gebühren der Weinsticher für die Schätzung von Wein; Bestimmungen über den Handel der Juden.
Wenn die Weinsticher zur Schätzung und Würdigung der Weine herangezogen werden, so soll der einzelne Wein- sticher für diese Dienstleistung nicht mehr als 9 Alb. fordern. Da geklagt wird, daßs die in Mainz wohnenden Juden zum Nachteil der Bürgerschaft mit Wein und Frucht hantieren, so sollen ihnen die Rentendiener verbieten, mehr Wein oder Frucht einzuführen und zu verhantieren, als sie das Jahr hindurch in ihren Haushaltungen bedürfen. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn sie Wein oder Frucht für zugelassene, billige, unwucherliche Schulden annehmen müssen.
UÜber die Gebühren, die den Weinstichern für die Schätzung von Wein zustanden, äußerte sich Rokoch in dem Rentenbericht überhaupt nicht; über den Handel der Juden bemerkte er folgendes:
»So viel die Judenschafft belangt, besagt die Renthe ordnung, daß Selben mit wein und frucht nicht handeln sollen, Sondern waß Sie zu lhrem haußsgebrauch nöthig, von. der Renthen, wie auch, wan lhnen etwaß ahn Schulden zu- kombt, gestatt werdten soll. Dieselbe kauffen und ver- kauffen an ietzo die meiste Wein unndt außerhalb der Statt mit Starcken Summen, wordurch den Geistlichen und Burgern der zue- und abgang der Wein mercklichen gehindert unndt sehr schädlich felt, dan dieße schädliche leuth wießen die


