Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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und andere in der Stadt Wein beförderten; dadurch würden dem Kurfürsten Gebühren entzogen; dieser Mißstand sei ab- zustellen und darum eine entsprechende Verordnung an den kurfürstlichen Stall- oder Hofmeister zu erlassen.

In betreff der Mütter endlich bemerkte der Hofrat, die Ausführungen über die Gebühren, welche den Müttern beim Fruchtschätzen zufielen, könnten(natürlich bei der neuen Rentenordnung) wegbleiben, weil nunmehr alle Früchte über- geschlagen werden müßten.

Die neue Rentenordnung sieht in dem Abschnitt»Von den Schröderen und Schröder Lohn« von dem alten Artikel 56 ab; sie steht vielmehr unter dem Einflusse des Rentenberichtes und des Beschlusses, den der Hofrat gefaßst hatte. Darum nimmt sie von den schweren Klagen, die Rokoch gegen die Schröter vorge- bracht hatte(Seite 244) ihren Ausgangspunkt und verlangt die Beobachtung der neuen Ordnung. Darnach durften die Schröter, wenn sie dem Domkapitel ein Stück Wein schroteten, 15 Albus, von Bürgern und Fremden in dem gleichen Falle aber 18 Albus erheben. Der preis für das Schroten der einzelnen Ohm war nach diesem Ansatze zu berechnen. Es bedeutete diese neue Taxe gegenüber jener von 1601 eine wesentliche Preis- steigerung; denn nach dieser durften für das Stück zu 8 Ohm nur 6 Albus, für das Stück zu 910 ½ Ohm nur 12 Albus gefordert werden. Ferner bestimmte die neue Rentenordnung, ganz wie es der Hofrat gewünscht hatte, daß Ubertretungen der Verordnung nicht bloß Ausweisung aus der Zunft, sondern auch aus der Stadt zur Folge haben sollten.

Artikel 57. Eiche des Weinzubers.

Es ist altes Herkommen, daß die Eiche des Weinzubers nicht von einem Weinsticher, sondern von diesen insgesamt vorgenommen wird; dabei soll es auch in Zukunft der größeren Richtigkeit halber bleiben. Die Eicher dürfen für die Eiche des Weinzubers nicht mehr als 10 Batzen und der Bau meister für das Brennen des Stabes nicht mehr als 3 Albus nehmen.

Zu diesem Artikel hatte sich der Rentenbericht nicht geäußert; deshalb beschloß der Hofrat in seiner ersten Sitzung, von der Rente ein Gutachten darüber einzufordern, wie es mit diesem Punkte gehalten werde. Bei der zweiten Beratung des Hofrats lag die gewünschte Aufklärung vor; er stellte fest, daß der Artikel beobachtet und die Eiche durch die Rente besorgt werde, nur wirke dabei kein Bau-