Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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hätten, einreichen sollten. Dagegen blieben die Vorschläge Rokochs und des Hofrates(S. 250 Z. 20 ff.) unberücksichtigt.

Da die Rente die erwähnten Zettel der Schröter ent- gegen zu nehmen hatte, so wurde ihr auch die Vereidigung der Schröter übertragen. Es folgt deshalb den Bestimmungen über den Lohn und die Pflichten der Schröter unmittelbar der Eid, den diese dem Eentmeister zu leisten hatten. Natürlich enthält der Schwur nichts Neues im Vergleich mit den bereits erörterten Anordnungen.

Unmittelbar an den Schrötereid schließt sich in der neuen Rentenordnung ein Abschnitt»Von Karcheren und Bänderen« an; er entspricht dem ersten und negativen Teile des alten Artikels 59, d. h., er beginnt, wie bereits S. 249 erwähnt wurde, mit der Klage, daß vielfach Geistliche und Bürger die Arbeiten der Schröter von Karchern und ihren Bendern verrichten lassen. Die neue Rentenordnung wieder- holt diese gerügten Mißstände und verbietet wie den Schrötern, so auch den Karchern und Bendern bei Verlust der Zunft, daß sie ohne Rentenzettel Wein fahren oder einledern. Im übrigen wird den Karchern befohlen, hinsichtlich des Lohnes sowie in anderen Beziehungen die jüngst erteilte Karcherordnung zu beobachten, ferner keinen Knecht anzunehmen, der nicht auf der Rente eidlich gelobt hat, der Ordnung Gehorsam zu leisten und ohne kentenzettel weder Wein oder andere Waren einzuführen¹). Im Anschluß an diese Bestimmungen teilt die neue Rentenordnung den Karchereid mit. Derselbe verbietet, ohne Rentenzettel Waren zu fahren, desgleichen für Geistliche und befreite Personen, für Bürger, Schild- und Heckenwirte, wenn sie im Zapfen begriffen sind, bei Tag oder Nacht irgendwelchen Wein zu befördern. Endlich sollen die Karcher den Pförtnern*) über die Gegenstände, die sie

1) Auf die Bemerkungen, welche der Hofrat bei der zweiten Be- ratung im Anschluß an Artikel 56 über die Karcher gemacht hatte (S 245), kommt die neue Rentenordnung auch bei dieser Gelegenheit nicht zurück...

2) Die Art, wie die Karcher gegenüber den Pförtnern sich ver- hielten, gab schon früher zu Klagen Anlaß. Am 29. Februar 1648 erläßt der Vizedominus Brömser von Rüdesheim an die Karcher strengen Befehl; denn es ist in der Tat vielfach verspürt und von der Rente Lohneck darüber geklagt worden, daß insgemein die Karcher der Stadt Mainz bei Ein- und Ausführung von Wein, Getreide und Kaufmanns- waren der Rentenordnung, in der sie von den Rentendienern genugsam unterwiesen und an die sie erinnert wurden, in vieler Beziehung und ohne Unterlaß zuwider handeln und den Stadtpförtnern böse und unnütze Worte geben.(Würzb. Kreisarch. Mainz. Korrid. XI. No. 109, Aktenstück No. 2.)