Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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Stück 1 Alb., von 4 Ohmen 4 pPfennig, von 3 Ohmen 3 Pfennig zu fordern; legten sie weniger als 6 Leitern unter, so war dafür überhaupt nichts zu beanspruchen. Trotzdem diese Ordnung besteht, haben die Schröter seither Einheimische und Fremde übernommen; es mußten bisweilen vom Stück 8, 9, 10 bis 15 Batzen gegeben werden.

Der Kurfürst verordnet deshalb, daß Schrötermeister und Schröter in Zukunft, wenn sie ein Stück Wein in den Keller schroten, nicht mehr als 6 Albus und, falls das Stück überlästig ist und 9 10 ½ Ohmen hält, nicht mehr als 12 Albus abnehmen dürfen. Für jede Ohm, die sie aus dem Keller schroten, gebührt ihnen 1 Albus; für das Fortschleifen aber haben sie, ob sie viele oder wenige Leitern unterschieben, von Fremden und Einheimischen nichts zu fordern; denn obwohl das Ein- und Ausschroten an manchen Stellen beschwerlich ist, so ist es doch in den meisten Kellern nicht nõtig»und muß ains das andere übertragen«. Abgesehen von den genannten Ge bührnissen, dürfen die Schröter weder Fremde noch Ein- heimische wegen Lohn, Kost und Trunk belästigen. Tun sie es dennoch, so erfolgt auf Bericht der Rentendiener Bestrafung der betreffenden Schröter. Ebenso haben die Rentendiener darauf zu achten, daß die Mütter nicht Einheimische und Fremde über die Ordnung hinaus mit Müttergeld beschweren und übernehmen. Wenn die Mütter an Markttagen Bütten zum Ausmessen brauchen und Frucht in Schiffe überschlagen, kommen ihnen vom Malter 2 Pfennig, sonst aber bei Geist- lichen und Weltlichen vom Malter 1 Pfennig zu. So oft sie auf ihren Eid Früchte in Schiffen besichtigen und schätzen, aber nicht messen oder überschlagen, erhalten sie von jedem Malter 1 Hell.

Der Rentenbericht lautet zu diesem Artikel folgender- maßen:»So viel die Schrötter belangen, würdt von den Burgern und Kauffleuthen sehr geklagt, daß Sie uber den vor dem Krieg und der Ordnung gemeeß gesetzten Schrott- lohn an ietzo drey-, ia wohl vierfach erforderen, auch wohl erzwingen, welches dießer Statt den zugangh und umb mehrer anderen uhrsachen von den Frembden Kauffleuthen sehr spehret; unndt ob zwar vor zwey Jahren den Schrottern von einem Stückh wein von gnedigster fierrschafft 30 Kr. zu schrotten verwilliget, von neuwem deßgleichen auch den Kärchern zu führen verordnet wordten, so hat solche Ver- ordnung lenger nicht alß von 11 Uhr bieß Mittag ihren halt gehabt, Sondern gleich wie vor vom Stückh Wein ein Gülden auch 50 Kr. von Schröttern unndt Fuhrleuthen wieder die Gebühr, will der arme Burger sonsten sich geholffen