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verwahrt liegen lassen, so soll der Krahnenmeister dieses keineswegs umsonst erlauben, sondern dafür das halbe Nieder- lagegeld abfordern; damit dieses gebührend abverlangt wird, soll die Rente jedesmal an dessen Erhebung erinnert werden.
4. Der Krahnenmeister soll die gewöhnlichen Krahnen- gebühren von den fremden Kauf- und Schiffleuten sowie von den Bürgern und Einheimischen fleißiig einfordern und dieselbe weder auf kurze noch auf lange Zeit borgen. Darauf, daß die Krahnenordnung treu befolgt wird, haben die Rentendiener genau zu sehen und zu halten.
Art. 55. Schröter dürfen onne Rentenzettel weder Wein noch Bier schroten.
Es sollen die Schröter keinen Wein und kein Bier auf den Wagen oder Karren aufschroten, bevor ihnen ein Renten— zettel zugestellt ist.
Zu diesem Artikel bemerkte Rokoch in dem Renten- bericht nichts. Bei seiner ersten wie zweiten Sitzung stellte der Hofrat fest, daßs diese Vorschrift beobachtet werde; bei letzterer fügte er noch hinzu, daß diese Bestimmung den Schrötern bei der Vereidigung vorgeführt werde. Die neue Rentenordnung gedenkt dieses Artikels in dem Abschnitt»Von den Schröderen und Schröder Lohn«.(Vergl. S. 250.)
Art. 56. Die Gebührnisse der Weinschröter.
Es sollen die Schröter Wein, der Geistlichen oder Welt-— lichen in die Stadt eingeht, nicht vom Wagen oder Karren abschrotten, bevor derjenige, dem der Wein zusteht, einen Rentenzettel vorgelegt oder, wenn die Rente verschlossen ist, den Pförtnern oder Schrötern ein hinreichendes Pfand über-— geben hat.
In dem Jahre 1583 machten es Vizedominus, Rentmeister und Rentendiener durch eine Verordnung den Schröõtern zur Pflicht, die eingesessenen Geistlichen und Weltlichen, sowie die fremden Kauf- und Handelsleute nicht zu überfordern; wenn sie nämlich ein Stück Wein in den Keller schroteten, sollten sie nicht mehr als 5 ½ Alb. nehmen; wofern es über- lästig war und ungefähr 9 bis 10 ½ Ohmen hielt, hatten sie den doppelten Lohn d. h. 9 Alb. zu beanspruchen. Für jede Ohm, die sie aus dem Keller schroteten, betrug der Lohn 6 Pfennig. Wurde es notwendig, den Wein fortzuschleifen, so hatten die Schröter bei 6 untergeschobenen Leitern vom
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