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Art. 54. Güter, die aus der Stadt kommen, darf der Krahnenmeister nicht ohne Rentenzettel ver-— laden lassen.
Was an Wein, Bier sowie anderen Waren und Gütern aus der Stadt Mainz an den Krahnen kommt, darf der Krahnenmeister und-Kknecht bei Eid und Pflicht nicht eher mit dem Krahnen in das Schiff laden, als bis ihm ein Rentenzettel über die entrichtete Gebühr vorgelegt ist.
Der Rentenbericht machte zu diesem Artikel keine Angaben. Infolgedessen beschloß der Hofrat bei seiner ersten Sitzung, bei den Schiffleuten, Krahnenknechten und sonst nachzufragen, wie es mit diesem Artikel gehalten werde. Wie die Antwort lautete, wissen wir nicht, da der Hofrat bei der zweiten Beratung auf diesen Gegenstand nicht zurückkam.
In der neuen Rentenordnung findet sich folgender Abschnitt»Vom Crahnen«, dessen Punkt 2 dem alten Artikel 54 und dessen Punkt 4 dem alten Artikel 69 entspricht (siehe unten S. 262), während die Punkte 1 und 3 neu sind.
1.¹) Bisher wurde Wein, der in oberländischen Schiffen nach Mainz kam und von hier weiter rheinabwärts gehen sollte, eine Zeitlang in den Mainzer Krahnenschuppen gelagert. In mißbräuchlicher Weise zahlte man dann für das Ausladen und Wiedereinladen nur eine einmalige Krahnengebühr. Da nun der Krahnen in der Tat zweimal, nämlich beim Ausheben aus dem Schiff und ebenso bei dem Wiedereinheben, benutzt wird, so verordnet der Kurfürst, daßs alle Weine, die nach dem Ausladen eine Zeitlang an dem Krahnen lagern und dann wieder in die Schiffe geladen werden, für jede Krahnen- benutzung die gewöhnliche Gebühr bezahlen, so wie es die Krahnenordnung angibt.
2. Krahnenmeister und Krahnenknechte dürfen bei Strafe der Dienstentlassung nicht gestatten, daß Wein oder andere Kaufmannswaren aus einem Schiffe in ein anderes umgeladen, in die Stadt gefahren oder solche, die aus der Stadt kommen, in die Schiffe gehoben werden, wenn ihnen nicht vorher richtige, gestempelte Renten- oder Kaufhauszettel vorgelegt werden.
3. Wenn Kaufleute und Weinhändler bei Eisgang und Wassergefahr ihre erhandelten Weine nicht in die Stadt Mainz einführen und daselbst einkellern, sondern beim Krahnen
1) Die Zahlen sind der UÜbersichtlichkeit wegen vom Herausgeber hinzugefügt.


