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Auch die neue Rentenordnung machte es den Renten- dienern zur Pflicht, die Pförtner zu beaufsichtigen und den- selben Unregelmäßigkeit im Dienste zunächst scharf zu ver- weisen, wenn dieses jedoch nichts nutzte, die Nachlässigen oder Unehrlichen aus dem Amte zu entlassen. Es decken sich diese Bestimmungen mit den entsprechenden des alten Artikels 53.
Der Schluß des Abschnittes»Von den Pfördtneren« handelt von der Unterstützung, welche die Torwachen den Pförtnern leisten sollen. Es ist vorgekommen, so heißt es, daß die Pförtner bei Ausübung ihres Berufes von den Offizieren auf den Wachen nicht nur nicht unterstützt, sondern sogar be-— hindert wurden; denn es unterstanden sich einzelne Soldaten, diejenigen, die Zoll- oder Wegegeld oder andere Abgaben zu entrichten hatten, mit Schlägen fortzutreiben. Es hat deshalb der Kurfürst, wie die Rentenordnung weiter besagt, an den Kommandanten Befehl erlassen, das solches in Zukunft unter-— bleibt und den Pförtnern auf Begehren unweigerlich an die Hand gegangen wird, damit sie die Gebühren erlangen. Dieser Erlaß des Kurfürsten trat jedesmal dann in Kraft, wenn einer ohne Rentenzettel Waren in die Stadt oder aus dieser zu schaffen versuchte; denn in diesem Falle hatte der Pförtner mit Hilfe der Torwachen den Betreffenden selbst oder sein Pferd und Geschirr anzuhalten.
An den Abschnitt»Von den Pfördtnern« schließt der Pförtnereid an. Durch ihn werden die vorausgehenden Be- stimmungen nach folgenden Richtungen erläutert und ergänzt: 1. In das Buch, das die Pförtner zu führen haben, sind alle rentenpflichtigen Gegenstände wie Wein, Frucht, Mehl, Salz, Hlirsen, Essig und Branntwein, ferner alle Kaufhaus- und anderen Waren, die ein- und ausgeführt werden, genau ein- zutragen. 2. Die Renten- oder Kaufhauszettel sind den Pförtnern zum Beweise dafür vorzulegen, daß die schuldigen Gebühren bereits erlegt sind. 3. Enthalten die Renten- oder Kaufhauszettel weniger Waren, als eingeführt werden sollen, so haben die pförtner dieses sofort der Rente oder dem Kaufhaus anzuzeigen. 4. Solange die Rente offen ist, dürfen die Pförtner kein Geld annehmen, sondern müssen die Leute zur Entrichtung der Gebühren dorthin weisen; ist die Rente geschlossen, so sind die Pförtner gehalten, für die Zeit bis zu deren Wiederöffnung Pfänder im Werte der Rentengebühr zu nehmen. 5. Es ist pflicht der Pförtner auf die fremden zollpflichtigen Juden sowie auf das große und kleine Schlacht- vieh achtzugeben. 6. Bei zweifelhaften Fällen haben sich die Pförtner bei der Rente Bescheid zu holen.
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