Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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gebühren(S. 237 Z. 17 v. u.). Sollte sich jemand unterstehen, ohne Rentenzettel Waren einführen zu wollen, so sind die Pförtner nach der neuen Rentenordnung verpflichtet, den Betreffenden oder dessen Pferd und Geschirr durch die Tor wachen anhalten zu lassen und ungesäumt der Rente darüber Bericht zu erstatten. Diese neue Verordnung ist veranlaßst durch Rokochs Darlegungen im Rentenbericht;»ahn anderen orthen aber, so hatte er sehr freimütig bemerkt, müsßen die Wachten mit auf der ferrschafft nutzen sehen und handhaben helffen; hier hat es bißhero auff offteres begehren nicht erfolgen wollen, deme die gnedigste Herrschafft verhoffent- lich künfftig rath schaffen würdt.« Diesen Gedanken des Rentmeisters hatte dann der Hofrat bei der ersten Sitzung zu dem seinigen gemacht.

Als weitere Obliegenheit der Pförtner bezeichnet es die Rentenordnung von 1674, daß sie das Wegegeld, nämlich 4 Pfennige vom Karren und 8 Pfennige vom Wagen, ferner den Judenzoll, der 5 Albus für die Person beträgt, erheben. Diese Verpflichtung bestand für die Pförtner auch schon in der alten Rentenordnung; nur gab diese die Beträge des Wegegeldes und Judenzolles nicht an.

Alle Gefälle und Einnahmen sollen die Pförtner, so schreibt es die Rentenordnung von 1674 vor, wöchentlich der Rente abliefern und zugleich Verzeichnisse einreichen, aus denen hervorgehe, von wem und wofür die einzelnen Zahlungen geleistet worden seien. Wie diese Verordnung zeigt, beließ man es bei der Einrichtung, die nach 1601 geschaffen worden war. Die alte Rentenordnung verlangte nämlich noch, daß das Wegegeld und der Judenzoll von den Pförtnern nicht in die Hand genommen, sondern von den Zahlern selbst in eine Büchse geworfen werde. Von dieser Vorschrift war man abgekommen und hatte die wöchentliche Ablieferung des Geldes und der erwähnten Verzeichnisse ein- gefühnrt. Obwohl der Hofrat bei seiner zweiten Sitzung die Büchse, wenn keine Bedenken vorlägen, wieder eingeführt haben wollte, so beließ man es doch bei der zur Zeit be- stehenden Buchführung und Geldablieferung. Jedenfalls hielt man die Gefahr des Unterschleifes in diesem Falle für ge- ringer. Denn die Quantität der versteuerten Waren und der Name des Zahlers wurde noch in dessen Gegenwart in die Verzeichnisse eingetragen; anderenfalls aber wäre darüber, ob der einzelne Verpflichtete auch wirklich das Geld in die Büchse geworfen oder entgegen dem Verbot dem pförtner aus- gehändigt hätte, der es dann für sich behalten konnte, der kurf. Kammer jede nachträgliche Kontrolle unmöglich gewesen.