Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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wofern nicht besondere Bedenken vorlägen. Ferner be schäftigte sich der Hofrat mit den Klagen der Pförtner, daß Offiziere und Soldaten die Waren und Fuhren zur Zahlung der Gebühren nicht anhalten hülfen, sondern sogar die Fuhrleute fortjagten und schlügen, die Pförtner aber an Erhebung des Zolles hinderten. Der Hofrat hielt Abhülfe für hochnötig und war der Ansicht, es solle den Offizieren ernstlich und bei Strafe anbefohlen werden, an den Wachstellen die Pförtner bei Erhebung des Wegegeldes und der TZölle nicht zu hindern, sondern zu unterstützen. Weiterhin betonte der Hofrat, auch der Judenzoll komme nicht in eine Büchse, sondern werde ebenfalls mit einem Verzeichnis wöchentlich an die Rente abgeliefert; andere zollpflichtige Waren und Fuhren zeige der einzelne Pförtner nur durch Zettel der Rente an, die dann die Gebühren erheben lasse. Schließlich bemerkte der Hofrat noch, der Judenzoll betrage 5 Albus und 3 Würfel oder an deren Stelle 1 Kr. oder Albus. Der Abschnitt der neuen Rentenordnung, welcher»Von den Pfördtneren« überschrieben ist, beginnt mit dem Schluß- gedanken des alten Artikels 52. Es wird nämlich zunächst den Pförtnern eingeschärft, sich nicht aus Gunst, Freundschaft oder Verwandtschaft Ungenauigkeiten in ihrem Dienste zu- schulden kommen zu lassen; sie müssen vielmehr alles, was den Geistlichen, befreiten Personen(1601 hieß es: Universitätspersonen) und Bürgern an den pforten eingeht, aufzeichnen, bei Wein außerdem die Anzahl der Ohme angeben und über beides der Rente berichten. Dann kommt die neue Ordnung ganz kurz auf die mangelnde Pflichttreue der Pförtner zu sprechen, die in der alten Ordnung den Aus- gangspunkt des Artikels 52 bildete und ausführlich behandelt wurde. Hier wie dort erblickt man die Ursache dieses Ubels in der Anstellung von Persönlichkeiten, deren Treue und Fleiß nicht hinlänglich sicher gewesen sei. Da nun dem Rentmeister und den Rentendienern Handel und Wandel der Mainzer Bürger genugsam bekannt sind, so befiehlt die neue Rentenordnung, daß Rentmeister und Rentendiener gemein- sam, wie dieses bereits die Rentenordnung von 1601 vor- schrieb, aus den Bürgern ehrbare, treue, fleißige und auf- richtige Leute, die auch des Lesens und Schreibens kundig sind, zu Pförtnern annehmen und diese beim Dienstantritt verpflichten, niemanden Wein, Früchte oder Waren ohne Rentenzettel ein- oder ausführen zu lassen; neu ist hierbei, daß die Pförtner im Lesen und Schreiben erfahren sein müssen; die Bestimmung über die Rentenzettel wiederholt sinngemäß die Vorschrift des alten Artikels 53 über die Renten-