237
seinen Grund, daß einige unter ihnen um Vergünstigungen und Gaben willen von einem und nicht von sämtlichen Renten— dienern angenommen und zeitweilig gar nicht vereidigt und verpflichtet wurden; außerdem sahen sich die Rentendiener bei deren Auswahl nicht nach ehrbaren, aufrichtigen Personen um und ließen es nachher an der gebührenden Aufsicht fehlen, obwohl aus den wöchentlichen geringen Geldablieferungen die Nachlässigkeit und der Betrug der Pförtner fast handgreiflich hervorging. Deshalb wird befohlen, daß in Zukunft zu den Pförtnerdiensten nur fleißige, ehrbare, aufrichtige Bürger verwendet werden; diese sind nicht vom Rentmeister allein, ohne Vorwissen und Zustimmung der Rentendiener, sondern von allen Rentendienern mit gesamtem Rat und Gutachten anzunehmen. In deren Eidespflichten ist zu betonen, daß sie stets fleißige Aufsicht fühnren müssen, damit nicht Wein, Frucht oder andere zollpflichtige Waren und Güter ohne Vorlegung von Rentenzetteln zoll- und rentenfrei aus der Stadt gehen. Ferner müssen die Pförtner alles, was täglich den Geistlichen, Universitäts-, bürgerlichen und anderen Personen an Wein, Frucht und sonstigem in die Stadt eingeht, durch Zettel, welche ausdrücklich die Quantität von Wein und Frucht ent- halten, der Rente Lohneck melden; dabei dürfen sie weder aus Gunst, Freundschaft, Verwandtschaft oder anderen Gründen etwas verschweigen noch einen Nachlaß gewähren oder auf dem Zettel weniger schreiben, als die Quantität beträgt.
Art. 53. Die Rheinpförtner, unter denen wieder der am Eisentürlein wegen des Wegegeldes, Markt- und Judenzolles be- sondere Bedeutung hat, sind von großer Wichtigkeit; sie sollen fleißig darauf achten, daß nicht Wein, Bier, Frucht, Mehl sowie andere Waren und Güter ohne Entrichtung der Rentengebühr in die Stadt und aus derselben geführt werden. Darum haben die Rentendiener die Pförtner zu treuer und eifriger Diensterfüllung zu ermahnen. Sollten sie wahrnehmen, daß der eine oder andere Pförtner nicht stets an der Pforte wäre, so sollen sie ihm dies verweisen; im übrigen hat von Zeit zu Zeit einer der Rentendiener persönlich an die Pforten zu gehen und nachzusehen, ob die Pförtner ihrem Amte genügen. Sollten einzelne Pförtner noch nicht auf der Rente in Eid und Pflicht genommen sein, so haben sie die Rentendiener ersten Tages zu diesem Zwecke vorzubescheiden. Wenn bei diesem oder jenem Pförtner Unfleiß und Nachlässigkeit so be- harrlich sind, daß keine Warnung hilft, so ist er zu entlassen und durch einen treuen und aufrichtigen Bürger zu ersetzen. Jedem Pförtner soll eine verschlossene Büchse zugestellt


