Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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Geld, vom Wein-, Essig- und Guldenzoll« findet sich die Be- stimmung, daß Fremde, die Wein oder Essig in Mainz ein- führen, den vollen Guldenzoll, 10 Albus von der Ohm und 2 Gulden vom Fuder, entrichten sollen.(Siehe die Ausführ. zu d. Art. 24 S. 195). UÜbrigens wurde durch die neue Renten- ordnung der Verzapf von Essig grade so besteuert wie der von Wein; beide mußten das gleiche Ungeld bezahlen; dies besagt der Abschnitt»Vom Ungeldt, vom verzapfften Wein und Essig».(S. 201 Z. 11 V. u.).

Artikel 51.

Auch unverkaufte Weine dürfen aus Mainz nicht weggeschickt werden, ohne daß für sie das Kauf und Verkaufgeld entrichtet wird.

Wenn einzelne Bürger, Weinhändler oder Faktoreien zu Zeiten 10, 20, 30, 40, 50 und mehr Fuder Wein ein- oder mehrmal auf Abenteuer, wie sie es nannten, nach Bremen, Hamburg, Köln und anderen Orten verschickten so haben die Rentendiener bisher in mißbräuchlicher Weise diese Weine ohne Kauf- und Verkaufgeld und andere schuldige Gebühren frei passieren lassen. Derartige Weine sind aber nie wieder zurückgekommen; es ist also dem Erastift vorsätzlich die schuldige Gebühr entzogen worden. Deshalb verordnet der Kurfürst, daß in Zukunft kein Faktor, Weinhändler, Bürger oder sonst ein Eingesessener von Mainz aus Wein auf Abenteuer schickt, er habe denn nach vorausgegangener Besichtigung durch einen geschworenen Weinsticher das schuldige Kauf- und Verkaufgeld auf der Rente entrichtet und einen Freizettel gelöst; ohne einen solchen dürfen den Wein weder die Schröter schroten noch die Pförtner aus der Stadt gehen lassen.

Rokoch äußerte sich in dem Rentenbericht zu diesem Artikel nicht. Deshalb betonte der Hofrat in seiner ersten Sitzung, der Artikel müsse beobachtet werden, wenn es nicht schon geschehe. Bei seiner zweiten Beratung war er darüber belehrt, daß der Vorschrift entsprechend verfahren werde.) Der Artikel kehrt in der neuen Rentenordnung nicht wieder.

Artikel 52 und 53. Die Pflichten der Pförtner.

Art. 52. Die Pförtner an den Rhein- und Feldpforten ließen sich seither Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen und wurden auch der Untreue verdächtig. Dieses hatte darin

¹) Am Rande steht: Worauff gelehrt wird, sollen die inheimbische den wein zihen und ihnen von den frembden kein eintrag geschehen.