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lage- auch das Kauf- und Verkaufgeld entrichtet werden. Den Schluß des Abschnittes über Einkellerung von Wein und Aufschüttung von Früchten bildet in der neuen Rentenordnung wie bereits in der alten die Bestimmung, daß fremde Waren, die nach dem Eisgang länger als zwei Monate in Mainz lagern, entweder an die Mainzer Bürger zu verkaufen sind oder erst nach Erlegung der Niederlage-, Kauf- und Verkauf- gebühr fortgeschafft werden können.
Art. 50. Essig und andere Waren, für die Renten- und Kaufhausgebühren zu entrichten sind, dürfen nicht in Privathäusern gelagert werden; Ge- bühren für Essig.
Etliche, die am Rhein wohnen, haben zu LZeiten im Gebrauch gehabt, Essig und andere Waren, die aus den Schiffen ans Land geladen wurden, in ihre Häuser zu nehmen. Damit nicht auf diese Weise der Renten- und Kaufhausgebühr ein Eintrag geschieht, so sollen Renten- und Kaufhausdiener auf diese Sache fleißig achten. Da nicht abzusehen ist, weshalb zwischen Wein und Essig ein Unterschied gemacht werden soll, so haben sie in Zukunft von dem Essig, der bisher trei einging, wie vom Weine Niederlage-, Kauf- und Verkauf- geld zu erheben.
Zu diesem Artikel äußerte sich Rokoch in dem Renten- bericht nicht. Deshalb beschloß der Hofrat in seiner ersten Sitzung, anzufragen, ob noch Bürger, die am Rhein wohnten, aus den Schiffen Essig und andere Waren nach ihren Be— hausungen schafften. Welche Antwort ihm zuteil wurde, wissen wir nicht. Aus der Tatsache, daß sich der Hofrat mit diesem Artikel bei der zweiten Beratung nicht mehr befaßte und der- selbe in die neue Rentenordnung nicht aufgenommen wurde, läßt sich schließen, daß er gegenstandslos geworden war. Dagegen beschäftigte sich der Hofrat bei der zweiten Sitzung mit einer Verordnung wegen des Essigs. Er war der Ansicht, daß von dem Essig, der in Mainz verzapft und verbraucht werde, dasselbe Ungeld wie von dem Weine zu erheben sei; bisher habe man dafür keine Abgaben entrichtet. Auf Grund dieser Anregung wurden besondere Bestimmungen über den Essig in die neue Rentenordnung aufgenommen In dem Abschnitt»Vom Kauff- und Verkauff-Geld vom Wein« wird für Essig dasselbe Kauf- und Verkaufgeld wie für Wein, ebens oder Aufschlag für den fremden Käufer festgesetzt(vergl die Ausführ. zu d. Art. 25 S. 198). Unter der UÜberschrift»Vom Niederlag-


