234
platzes verglichen haben, ein Niederlagegeld nicht entrichten zu müssen. Der Krahnenmeister soll diesen in Zukunft keinen Platz am Krahnen gönnen, wenn sie nicht bereit sind, das halbe Niederlagegeld, d. h. 8 Batzen vom Fuder, auf der Rente zu er- legen; hiervon hat er dann die Rentendiener zu verständigen.
Der Rentenbericht machte zu diesem Artikel keinerlei Angaben. Der Hofrat äußerte sich bei seiner ersten Sitzung dahin, er solle bleiben und beobachtet werden. Bei der zweiten Beratung stellte er— wohl auf Grund der Aussagen Rokochs— fest, daß der Artikel gehalten und keinem Fremden die Niederlage gestattet werde, daß aber der Adel seit wenigen Jahren in Mainz Wein und Früchte einlagere un d damit die Nahrungsquellen der Bürgerschaft schädige; deshalb müsse dieser UÜbelstand abgestellt werden. Da in dem letzten Teile des Artikels von Weinen die Rede ist, die bei Hoch-— wasser und Eisgang an dem Krahnen gelagert werden, so erinnert der Hofrat bei der zweiten Sitzung weiter an folgendes: Wenn bisher Weine, die rheinabwärts befördert werden sollten, auf oberländischen Schiffen nach Mainz gelangten, so bezahlten sie für das Aus- und Wiedereinladen nur einmal die Krahnengebühr. Er schlägt vor, daß in Zukunft für jede Benutzung des Krahnens die Gebühr entrichtet werde, weil ja jedesmal der Krahnen und die Seile gebraucht würden.
Im Anschluß an die Bestimmungen über die erlaubte Einkellerung von Wein und Aufschüttung von Früchten (S. 232 Z. 10 v. u.) wiederholt die neue Rentenordnung im allge- meinen den Artikel 49 der alten Ordnung. Von dem Anfang desselben sieht sie freilich ab; denn das Verbot, daß Fremde dann, wenn nicht Eisgang oder Hlochwasser eingetreten ist, in Mainz Weine einkellern oder Früchte lagern, hatte sie den gesamten Bestimmungen über Einkellerung vorausgeschickt (Ebenda Z. 15. v. u.); auch dem ungesetzlichen Verfahren ein- zelner Adliger war sie bereits an dieser Stelle(Ebenda Z. 12 v. u) entgegengetreten Im übrigen übernimmt die neue Renten- ordnung folgende Bestimmungen des alten Artikels: Wenn die eingekellerten Weine und aufgeschütteten Früchte wieder ab- geführt werden, sollen Rentmeister, Rentendiener und Krahnen- meister darauf achten, daß für die volle Anzahl der eingekellerten und nach lauterer Eiche aufgezeichneten Weine das Niederlagegeld entrichtet wird; ein Nachlabs daran darf niemanden gewährt werden. Ferner haben der Rentmeister, die Rentendiener und der Krahnenmeister die Kaufleute eidlich darüber zu vernehmen, ob während der Einlagerung ein Kauf oder Verkauf an den Waren erfolgte; ist dieses der Fall, so muß neben dem Nieder-


