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dann ermanhnt, fleißig darauf zu achten, daß die einge-— kellerten Weine nicht nach trüber, sondern nach lauterer Eiche aufgeschrieben würden und daß die Einkellerung und Aufschüttung aus anderen als den beiden bezeichneten Anlässen zum Nachteil der Geistlichkeit und Bürgerschaft nicht erfolge, es sei denn, daß der Kurfürst dieses irgend einem erlaubt und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt habe.
Artikel 49.
Verbot, zu anderen Zeiten als bei Eisgang und Hochwasser ohne besondere Erlaubnis fremde Weine einzukellern.
Es ist der Mißbrauch eingerissen, daß man Weine das Jahr hindurch, auch wenn Eisgang und großes Wasser vorher nicht zu befürchten waren, ohne Unterschied einführte und einkellerte; dann schaffte man sie wieder nach Belieben der Kaufleute aus der Stadt; vorher fragte man diese aber nicht, ob inzwischen ein Kauf oder verkauf vor sich gegangen sei; außer- dem erhob man das Niederlagegeld für einige Fuder weniger, als die Fässer an der Eiche und bei der Visierung hielten. Es sollen deshalb Rentmeister und Rentendiener sowie der Krahnen- meister dieser Sache gebührende Aufmerksamkeit zuwenden und außerhalb Eisganges und großen Wassers Fremden ohne Bewilligung der Kammer die Einkellerung der Weine nicht gestatten. Wenn eine solche dem Herkommen gemäß oder in- folge besonderen Zugeständnisses stattfindet, haben die Ge- nannten darauf zu achten, daß die ganze Anzahl der einge- kellerten Weine nach lauterer Mainzer Eiche aufgeschrieben, ohne Nachlaß verniederlagt(mit dem Niederlagegeld belastet) und nicht nach Belieben weggeführt wird. Vor allem sind die Kaufleute auf Eid zu befragen, ob während der Einkellerung ein Kauf oder Verkauf an diesen Weinen erfolgte. Lassen die Schiff- oder Kaufleute die eingefünrten Weine und Früchte mehr als 2 Monate nach dem Eisgang und großen Wasser liegen, so können sie Wein und Früchte nicht mehr nach Belieben abführen; sie sind vielmehr verpflichtet, dieselben an die Mainzer Bürger zu verkaufen; finden sich diese zum Kaufe nicht bereit, so müssen die Schiff- oder Kaufleute das ganze Niederlage- sowie das Kauf- und andere Ungeld entrichten, mag ein Kauf vor sich gegangen sein oder nicht. Einzelne Kaufleute und Weinhändler kellern bei Eisgang und großem Wasser ihre Weine nicht in Mainz ein, sondern lassen sie beim Krahnen wohlverwahrt und zugedeckt liegen; sie glauben dann, wenn sie sich nur mit dem Krahnenmeister wegen des


