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Art. 48.
Fremde dürfen bei Eisgang und Hochwasser Wein und Früchte nur unter bestimmten Bedingungen in Mainz bergen.
Weil zur Winterszeit unversehens Eisgang und großes Wasser eintritt, so ist es den Handels- und Schiftleuten seit alters gestattet, gegen Entrichtung der schuldigen Niederlage- und Rentengebühr, die 8 Batzen vom Fuder beträgt, fremde Weine und Früchte in Mainz einzuführen und einzukellern; doch müssen sie, wenn der Rhein wieder aufgegangen und das große Wasser wieder verlaufen ist, mit nächstem die eingekellerten Früchte und Weine ab- führen oder aber niemanden anders als den Bürgern der Stadt Mainz verkaufen. Es bleibt bei diesem Herkommen, doch haben Rentendiener und Weinsticher darauf zu sehen, daß aus demselben keine Gefahr erwächst; wenn Eisgang und großes Wasser es nicht unbedingt erfordern, haben die Rentendiener die Einkellerung und Aufschüttung, die der Klerisei und Bürgerschaft Nachteil und Abbruch bringt, ohne Bewilligung der Kammer nicht zu gestatten.
Zu diesem Artikel machte der Rentenbericht keinerlei An- gaben, Bei seiner ersten Beratung war der Hofrat der Ansicht, die Rentendiener und Weinsticher müßten nachdrücklich auf Beobachtung dieser Bestimmungen bestehen; zugleich beschloßs er zu fragen, ob dieses seither geschehen sei. Bei seiner zweiten Sitzung stellte der Hofrat— wohl durch mündliche Vernehmung Rokochs— fest, daß der Artikel richtig gehalten wurde. Darum übernimmt ihn die neue Rentenordnung unter der Überschrift:»Von der Einkeller- und aufschüttung frembder Wein und Früchten«., Zunächst wird allgemein betont, daß Fremde, sie seien Adlige oder Kauf- und Handels- leute, in Mainz ihre Weine nicht einkellern und ihre Früchte nicht aufschütten dürfen; von den Adligen sind diejenigen ausgenommen, die in Mainz ihre eigenen Hläuser haben. Dann wird wie in der alten Rentenordnung darauf hingewiesen, daß bei Eisgang und Hochwasser von diesem Verbot abgesehen werde; während dort die Gebühr für diese Vergünstigung 8 Batzen vom Fuder betrug, heißt es jetzt, es müsse für Einkellerung und Aufschüttung die halbe Niederlage- und Rentengebühr entrichtet werden. Weiterhin kehrt die alte Bestimmung wieder, daß unmittelbar nach dem Eisgang oder Hochwasser der Wein und die Früchte wieder abzuführen oder an die Mainzer Bürger und an niemanden anders zu verkaufen sind. Die Rentendiener und Weinsticher werden


