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Zu diesem Artikel bemerkte Rokoch in dem Renten- bericht:»So viel in dießem Artikel die Staffelgerechtigkeit ahnbelangt, würdt Selbige ahn ietzo besßer alß iemahlen geschehen, mit allem fleiß beobachtet.«
Bei seiner ersten Sitzung äußerte sich der Hofrat ebenfalls dahin, daß dieser Artikel, soweit er die Stapel- gerechtigkeit berühre, beobachtet werde. Bei seiner zweiten Tagung handelte es sich um die Frage, ob dieser Artikel in die neue Rentenordnung einzufügen sei oder nicht. Der Hofrat bemerkte in dieser Hinsicht: was die Aufsicht über die ankommenden Weinhändler angehe, so sei das Nötige bereits in dem vorgehenden(46.) Artikel enthalten; was das Stapelrecht betreffe, so müsse eine Anderung vor-— genommen und die diesbezügliche Bestimmung der Ordnung gemäß, d. h. wohl nach dem Gebrauche eingerichtet werden, der sich bei dem Mainzer Stapel herausgebildet hatte. In der neuen Rentenordnung findet sich daher folgender Ab- schnitt:»Von der Stapel, Umbschlag und Niederlag«.
Das Erzstift hat vermöge kaiserlicher und königlicher Privilegien bei der Stadt Mainz die Stapelgerechtigkeit sowie den Umschlag und die Niederlage von allen und jeden Waren und ist seit undenklichen Zeiten im Besitze dieses Vorrechtes. Zur Ausübung dieser Gerechtsamen haben die früheren Kur- fürsten gewisse Verordnungen und Statuten erlassen, die von dem jetzigen Kurfürsten unlängst erneuert und bestätigt wurden. Zur Beobachtung dieser Bestimmungen hat er an das Kaufhaus gemessenen Befehl ergehen lassen; jetzt setzt er fest, daß auch der Rentmeister und die Rentendiener allem, was die Kaufhausordnung über die Stapelgerechtigkeit ent- hält, fleißig nachkommen; vorzüglich sollen sie darüber wachen, daß sie keine leeren oder geladenen Schiffe, die den Rhein herauf- oder den Rhein, Main und Neckar herunterfahren, an Mainz vorüberlassen, bevor sie der Stapel- gerechtigkeit und den darüber veröffentlichten Bestimmungen entsprochen haben; dabei dürfen sie ohne vorhergehende besondere Bewilligung des Kurfürsten mit niemandem eine Ausnahme machen. Rentmeister und Rentendiener haben den Krahnenmeister, die Krahnenknechte, die Uberschläger und Wärter sowie andere zur Beobachtung des Stapels beorderte Beamte hieran zu mahnen und auf sie gewissenhaft zu achten.


