230
Art. 47.
Der Beseher des ZollesVilzbach ist verpflichtet, auf die ankommenden oberländischen Wein— nändler zu achten und die Rente über sie zu benachrichtigen, damit die Gebünren und die Stapelgerechtigkeit keine Einbuße erleiden.
Zur Feststellung dessen, ob die Weine, die nach Mainz kommen, bereits verkauft sind oder nicht, erscheint es weiter(vergl. Artikel 46) dienlich, daß der Beseher des erz- bischöflichen Zolles Vilzbach mitwirke. Dieser soll, wenn oberländische Weinhändler zur Verzollung an genannter Stelle anlegen, vor allen Dingen und vor der Verzollung zu erfahren suchen, ob die Weine ihnen als eigenes unverkauftes Gut ge- hnören oder verkauft sind; in letzterem Falle soll er feststellen, wo der Verkauf erfolgte. Der Beseher ist vermöge der Pflichten, durch die er dem Erzstift verbunden ist, schuldig, das bezeichnete Verhör so oft anzustellen, als oberländische Weinhändler oder Schiffleute mit eingeladenen Weinen an dem Zolle Vilzbach vor Anker gehen. Wenn der Beseher vernimmt, daß die Weine noch niemanden verkauft oder ver- sprochen sind, sondern zu feilem Markte nach Mainz gehen, so hat er die Kauf- oder Schiffleute auf die Ordnung hin-— zuweisen; lautet aber die Erklärung, daß die Weine bereits anderwärts verkauft und nicht mehr feil seien, so soll der Beseher den Rentendienern durch einen Zettel oder Zollknecht vertraulich hiervon Mitteilung machen; diese werden sich dann hinsichtlich der Niederlage-, Kauf- und Verkaufgelder, beziehungsweise wegen des UÜber- schlag- und Krahnengeldes der Ordnung entsprechend zu verhalten wissen. Die Erklärung, welche die Weinhändler oder Schiffleute an dem Zolle Vilzbach abgeben, kann auch dahin lauten, daß die Weine in dem erzstiftlichen Rheingau oder sonst in der Nähe ausgeladen oder auf einem Boden(d h. auf demselben Schiffe) durchgeführt werden sollen. In solchen Fällen istbisher zum Abbruch der Stapel- gerechtigkeit viel nachgesehen worden; daher soll der Beseher zu Vilzbach die Schiffleute bei oder nach der Verzollung durch Handschlag verpflichten, nicht von der Stadt Mainz abzufahren, bis sie von der Rente Lohneck die Erlaubnis erhalten und sich deswegen mit ihr gebührlich abgefunden haben; zugleich ist der Beseher gehalten, durch einen Zettel oder Zollknecht die Rentendiener hiervon zu verständigen.


