Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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sie wahrnehmen, anzuzeigen; der augenblickliche Krahnen- meister und-Kknecht ist sogleich in diesem Sinne zu verpflichten.

Da dieser Artikel die Obliegenheiten der Krahnenbeamten betraf, so ging der Rentenbericht über ihn stillschweigend hinweg. Der Fofrat beschloß bei seiner ersten Sitzung, ihn unverändert beizubehalten. Bei der zweiten Beratung war er der Ansicht, daß durch die erwähnten Zettel(Vergl. S. 224 Z. 11 ff.) die Kontrolle in der richtigen Weise geübt werde und der Artikel weiterhin beobachtet werden müsse.

Die Rentenordnung von 1674 faßt in dem Abschnitt »Vom Kauff- und Verkauff-Geld vom Wein« die Artikel 44 46 folgendermaßen zusammen: Es kommt jeweils vor, daß fremde Weinhändler und Kaufleute einige Fuder Wein zum Ver- suchen d. h. zum Probieren und darauffolgenden Kauf den Main oder Rhein herunter nach Mainz führen lassen und dennoch vorgeben, die Weine seien nicht in Mainz gekauft worden; sie wollen auf diese Weise die kurfürstliche Rente um das gewöhnliche Kauf-, Verkauf- und Niederlagegeld bringen. Deshalb soll die Rente durch die Rentendiener und Weinsticher sowie durch den Krahnenmeister und-Kknecht auf solche Wein- hnändler fleißig achten und über ihre Angaben Erkundigungen einziehen lassen. Wenn dann der eine oder andere Wein- händler des Betruges verdächtig erscheint, so ist er anzuhalten, seine Aussagen mit einem Eide zu bekräftigen;»ausserdem aber haben Unsere Renthendiener das gewöhnliche Kauff- und Verkauff-Geld sambt der Niederlaag zu erfordern und zu erheben.«

Diese Bestimmungen der Rentenordnung von 1674 wieder- holen also in bündigerer Form, was die Artikel 44 46 der alten Rentenordnung enthielten; besonders blieb der Eid be- stehen, wie ihn der alte Artikel 45 vorsah, obwohl der Hofrat von ihm abgesehen haben wollte(S. 228 Z. 14 v. u). Wenn weiterhin die neue Rentenordnung bestimmt, außerdem aber sollten die Rentendiener die Kauf-, Verkauf- und Nieder- lagegelder erheben, so kann dies nicht so gemeint sein, daß die verdächtigen Kaufleute, von denen man den Eid verlangte, zu deren Zahlung verpflichtet seien. Es gibt vielmehr dieser Zusatz an, daß die Rentendiener für den richtigen Eingang der Kauf-, Verkauf- und Niederlagegelder zu sorgen hatten; eine derartige Bestimmung war an irgend einer Stelle am Platze, da die Abschnitte über das Niederlagegeld(S. 195 ff.) und das Verkauf- und Kaufgeld von Wein(S. 198) eine solche nicht enthielten.