Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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in Mainz selbst erfolgt sei; nur dann, wenn die Absicht be- stehe, den Wein in der Stadt Mainz selbst zu verbrauchen, sei von der Erhebung des Kaufgeldes abzusehen. Bei seiner zweiten Beratung erklärte der Hofrat, daß der Artikel 44 mit dem Artikel 43 zusammengehöre, weil kraft dieses die Kauf-, Verkauf- und Niederlagegelder bezahlt würden; der Unterschied zwischen beiden bestehe nur darin, daß in dem 44. die 18 Pfennige gesteigert worden seien. Weiterhin bemerkte er, die Bestimmungen über den Weinverkauf ober- nalb Mainz würden gehalten, träten aber selten in Kraft, weil die Landauer und dergleichen oberländische Weine zurzeit, namentlich wegen der erhöhten Zölle, wenig gesucht würden.

Art. 45. Wenn Verdacht besteht, daß Weinhändler Kauf-, Verkauf- und Niederlagegelder zu hinterziehen suchen, so sind sie auf ihre Aussagen zu vereidigen. Wofern Käufer und Verkäufer behaupten, daß der Weinkauf nicht an dem Mainzer Krahnen, sondern anderen Orts richtig vor sich gegangen und nur die Lieferung nach Mainz ausbedungen worden sei, daß sie ferner nicht einen Versuchs-, sondern nur einen Ehrentrunk in Mainz verabfolgt hätten, so können solchen Erklärungen gegenüber dennoch Argwohn und Verdacht berechtigt sein; die Anhaltspunkte hierfür sind bereits im Artikel 44 gegeben. In derartigen Fällen haben dann Käufer und Verkäufer auf der Rente einen leiblichen Eid zu Gott und den Heiligen zu schwören, daß sich die Angelegen- heit ihren Angaben gemäß verhalte und in Mainz Kauf und Verkauf nicht erfolgt sei. Wird dieser Eid geleistet, so sollen die Rentendiener, bis sich ihnen ein anderer Verdachtssrund ergibt, die Sache beruhen lassen.

Auch diesen Artikel berührte der Rentenbericht nicht. Der Hofrat erachtete in seiner ersten Sitzung die Bestimmung über den Eid für überflüssig, wenn, wie er bei Artikel 44 vorschlug, alle nach Mainz verfrachteten Weine ohne Aus- nahme das Kaufgeld entrichten müßten. Bei seiner zweiten Beratung bemerkte er, daß dieser Artikel, d. h. der durch ihn geforderte Eid, nie in VEbung gekommen sei und außerdem auch die Kommerzien behindere.

Art. 46. Krahnenmeister und Krahnenknecht haben auf die Weinverkäufer gleich nach ihrer Ankunft und an den folgenden Tagen in besonderer Weise zu achten; sie sollen vor allem feststellen, ob diese ihre Weine feilhalten und verschiedenen Personen zu versuchen geben. Darum ist es jedem neuen Krahnenmeister und-Knecht bei seiner Annahme zur Pflicht zu machen, alles der Rente und dem Kaufhaus Nachteilige, das