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für niederländische und andéer üfleute eine Anzahl Weine nach Mainz, über die sie mit diesen einen Eventualmarkt und-Kkauf auf Versuch schlossen. Wenn darauf die Weine in Mainz ans Ufer kamen, wurden sie ausgeladen und ver-— sucht. Falls dann zwei oder drei Kaufleute den Wein eines Schiffes geteilt hatten, so erklärten sie, der Wein sei nicht in Mainz gekauft, sondern zuvor schon bestellt und auf ihr Wagnis und ihre Gefahr nach Mainz gebracht worden.
Ein anderer Teil der niederländischen Kaufleute zog den Weinen nach Frankfurt, Oppenheim und Worms entgegen und machte dort den Markt, bedang sich aber aus, daß die Weine nach Mainz geliefert wurden. Auf diese Weise kam die Rente Lohneck um das schuldige Niederlage-, Kauf- und Verkaufgeld und die Weinsticher gingen des Faßgeldes ver- lustig.
Aus diesen Gründen wird den Rentendienern, Wein— stichern sowie dem Krahnenmeister und Krahnenknechte be- fohlen, auf dergleichen betrügerische und finanzische Praktiken fleißig zu achten, bei den Wirten und Gasthaltern, bei denen solche niederländische Weinhändler einzukehren pflegten, unvermerkt Erkundigungen einzuziehen, wie es sich mit den nach Mainz gelieferten Weinen verhalte, ob sie bereits vor ihrer Ankunft in Mainz regelrecht verkauft und Eigentum der niederländischen Kaufleute geworden seien, oder ob es noch »uf dem versuch stehe«, d. h. der Verkauf des Weines von der Probe abhänge und sich Käufer und Verkäufer erst auf einen endgültigen Kauf(akt) zu einigen hätten. Letzteres sei der Fall, wenn die oberländischen Weinhändler niederländischen und anderen Kaufleuten unterschiedlich den Wein zu ver- suchen gäben und nicht gleich bei ihrer Ankunft meldeten, daß der Wein bereits verkauft sei. In solchen Fällen sollten die Rentendiener den Käufern das schuldige Niederlage- und Kaufgeld, den Verkäufern aber das Verkaufgeld keineswegs erlassen.
Der Rentenbericht äußerte sich zu diesem Artikel nicht, vermutlich deshalb, weil seine Beobachtung vor allem den Krahnenbeamten oblag. In seiner ersten Sitzung war der Hofrat der Ansicht, daß auch 1674 die Mißstände noch herrschten, welche bereits die Rentenordnung von 1601 gerügt hatte; noch immer kauften Mainzer Bürger und Fremde oberhalb Mainz Weine ein und ließen sie dann in Mainz am Rhein überschlagen, ohne daß Käufer und Verkäufer die schuldigen Gebühren entrichteten. Es schlug deshalb der Hofrat vor, alle oberhalb Mainz gekauften und nach Mainz geführten Weine sollten das Kaufgeld geradeso entrichten, als wenn der Kauf
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