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erhoben werden solle; es könne dann den genannten Be— freiten eine anderweitige Zulage oder Ergötzlichkeit gegeben werden. ¹)—
Art. 71 a. Die Untersuchung hat ergeben, daß sich die Kaufhausdiener selbst von den Rentengebühren befreit und eximiert haben; da ihnen dies aber nicht gebührt, so sollen sie von den Rentendienern ebenso wie andere Bürger zur Entrichtung des schuldigen Renten- und Ohmgeldes an-— gehalten werden. Die Rentendiener haben sich die gleiche Exemption angemaßt. Obwohl eine diesbezügliche Verwilligung früherer Erzbischöfe nicht vorgelegt werden kann, so bestimmt doch der Kurfürst, daß die Früchte und Weine, welche die Rentendiener während des Jahres für ihre Haushaltungen be— dürfen, frei ein- und ausgehen; er bewilligt dieses Vorrecht, damit die Rentendiener um so mehr zu fleißiger Aufsicht an- gespornt werden und auf anderem Wege diese Vergünstigung wieder einzubringen suchen. Wenn den Rentendienern die Provision an Wein und Früchten im Haushalt nicht aufgeht und mit dem Rest handiert wird, so sind sie auf Eid und Pflicht verbunden, dafür wie andere Bürger Ohm-, Niederlage- und Rentengeld zu bezahlen, ohne daß sie sich selbst dabei einen Nachlaß gewähren dürfen; was sie selbst an derartigen Geldern erlegen, müßen sie unter den betreffenden Titeln und Rubriken einzeln in das Register bringen.
In dem Rentenbericht bemerkte Rokoch zu dieser Be- stimmung nichts.
Der Hofrat beschloß deshalb in seiner ersten Sitzung, die Rente darüber zu vernehmen, was und wieviel jeder Renten- diener an Wein und Früchten eingeführt habe und ob für das, was über die Hausnotdurft hinausgegangen sei, die Renten- gebühr bezahlt worden wäre; außerdem sollten die Renten- bücher hierüber eingesehen werden. Die Antwort der Rente lautete dahin, der Artikel 71 über die Befreiung der Renten- diener werde observiert; er war darum der Ansicht, der Artikel sei beizubehalten.*
Die neue Rentenordnung ersetzte die besprochenen Artikel 41, 42 und 71 a durch den Abschnitt»Von den Dieneren, welche von Niederlaag und RenthenGeld befreyet seyndt«. Sein Inhalt ist folgender: Vicedominus, Gewalts- bote, Kanzler, Räte, Sekretäre, Domsekretär, Rentmeister und Rentendiener sowie die Witwen dieser Beamten dürfen ihr eignes Gewächs und ihre Provision an Wein und Früchten
1) Aus einer Randbemerkung am Aktenstück ersehen wir, wie sich der Kurfürst hinsichtlich des letzten Vorschlages entschied; sie lautet: Emus wird ein zusatz an der bestallung thun.


