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der Universitätsmitglieder, insoweit sie Doktoren sind, bleibt es bei dem alten. Darnach dürfen die Doktoren und deren Witwen ihre Provision und ihr eignes Gewächs an Wein und Früchten rentenfrei in die Stadt eingehen lassen. Dagegen sollen Licentiati, Magistri und andere Universitätspersonen in diese Befreiung nicht einbegriffen sein.
Zu diesem ganzen Artikel bemerkte der Rentenbericht nichts; deshalb fragte der Hofrat bei seiner ersten Sitzung an, ob er gehalten werde. Bei seiner zweiten Tagung lag ihm die Antwort vor, es sei von dem verstorbenen Kurfürsten (Johann Philipp von Schönborn 1647— 1673) befohlen worden, diesen Artikel nicht zu observieren, was auch geschehen sei. Es waren also die Norrechte der Doktoren auch auf die Licentiaten und Magistri ausgedehnt worden.
Art. 42. Wenn ein Doktor oder seine Witwe von der frei eingeführten Provision oder dem eignen Gewächs an Früchten und Wein, das dieselbe Befreiung genießst, etwas verkauft, oder mit Wein und Früchten sonst irgendwie Handierung und Gewerbe treibt, wie dieses seither etliche getan, so muß von derartigen Weinen und Früchten, die verkauft werden oder in der Handierung begriffen sind, Niederlage-, Kauf-, Verkauf- und Ungeld entrichtet werden. Diese Verordnung gilt auch für den Vicedominus, den Gewalts- boten, den Kanzler, die Räte und Sekretäre des Kurfürsten sowie für den Sekretär des Domstiftes. Wenn sich jemand weigert, diesem Gebote nachzukommen, so ist umständlicher schriftlicher Bericht einzureichen. Außer den Genannten soll kein Beamter oder Diener, keine Universitäts- oder sonstige Person befreit sein, es habe denn der Betreffende eine besondere Befreiung durch den Kurfürsten oder dessen Vorfahren vorzulegen.
Zu diesem Axrtikel selbst bemerkt Rokoch in dem Rentenbericht nichts, der Hofrat aber äußerte sich bei seiner ersten Sitzung dahin, daß mes wegen der Freiheit der Räte und Sekretäre bei dem Seitherigen bleiben solle. Bei seiner zweiten Tagung erklärte er, kraft dieses Artikels(42) seien die Räte und Sekretäre nicht allein bei der Ein- führung von eignem Gewächs und Pprovision freigehalten worden, sondern auch bei Verkäufen ihres Gewächses hnätten sie nichts entrichtet. Da nun, wenn es hierbei bliebe, bei der Rente allenfalls Unrichtigkeiten entstehen könnten, so werde des Kurfürsten Entscheidung erbeten, ob es bei der Ordnung nochmals sein Bewenden haben solle, oder ob jedem ein Gewisses, etwa é Stück, befreit sei, beim Verkauf aber von allen ohne Unterschied die Rentengebühr


