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Rente geöffnet zu werden pflegt, und ohne Beisein der ver- ordneten geschworenen Weinsticher kein Kauf oder Verkauf vor sich gehen. Ebenso ist es verboten, morgens und abends, wenn die Rente Lohneck geschlossen ist, verkauften Wein vom Krahnen in die Stadt einzuführen.
Der Rentenbericht enthält über diesen Artikel nichts. In seiner ersten Sitzung beschloß der Hofrat, darüber nachzu- fragen, ob er gehalten werde. Bei seiner zweiten Tagung stellte der Hofrat fest, daß der Artikel den Umständen ent- sprechend gehalten werde. Es werde nämlich Wein auf dem Dietmarkt nicht mehr feilgehalten; den Fuhrleuten, welche Wein in die Stadt führen, würden an den Toren Zettel aus-— gehändigt, die sie nach der Rente bringen müßten; in diesen werde angegeben, wo der Wein abgeladen werde. Die Fuhr- leute würden nur wieder aus der Stadt gelassen, wenn sie die Zettel gestempelt den Pförtnern vorlegten; damit werde nämlich der Beweis erbracht, daß die Rentengebühr entrichtet sei; entsprechend verfahre man am Krahnen.
Der alte Artikel war, wie diese Erklärung zeigt, über- flüssig geworden; er fehlt deshalb in der neuen Renten- ordnung; das im vorstehenden beschriebene Verfahren stimmt mit der Verordnung überein, die inbetreff der Früchte des Klerus erlassen wurde(S. 177 unten).
Artikel 44— 46.
Bestimmungen inbetreff der Weine, die zum Verkaufe nach Mainz gebracht werden.
Art. 44. Die Abgaben, welche die Verkaufsweine zu tragen haben, und die Mittel mit denen man diese Steuern zu umgehen sucht.
Von dem Weine, der zu feilem Kaufe in die Stadt Mainz oder an den Krahnen gebracht und von einem Bürger oder Fremden gekauft wird, ist nach altem Herkommen seitens des Käufers das Kauf- und Verkaufgeld, seitens des Schiffmannes und des Verkäufers aber das schuldige Faßgeld auf der Rente Lohneck zu entrichten; letzteres beträgt vom Fuder etwa 18 Pfg.; dagegen darf der Verkäufer den Wein, den er übrig behält und nicht verkaufen kann, bei Gelegenheit wieder ab- führen; er hat in diesem Falle kein Verkaufgeld zu bezahlen, sondern nur Uberschlag- und Krahnengeld zu entrichten. Bei dieser Bestimmung sollte es vorerst sein Bewenden haben.
Es ist jedoch von etlichen niederländischen und anderen Kaufleuten der unziemliche Betrug und»Finanz« vor sich gegangen, daß sie mit Schiffern und Weinhändlern bestimmte Praktiken verabredeten; darnach führten die Weinhändler


