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frei in Mainz einführen und sollen in dieser Beziehung von der Rente nicht beschwert werden. Diese Vergünstigung bezieht sich jedoch lediglich auf die Einfuhr. Wenn die frei eingeführten Früchte und Weine von den genannten Beamten in den Handel gebracht und an Fremde oder Einheimische verkauft werden, so sind dieselben Renten- und Verkauf- gebühren zu zahlen, zu denen die übrigen Bürger herangezogen werden; ohne besonderen kurfürstlichen Befehl darf niemand von diesen befreit werden.
Die Vorrechte, welche Art. 24 d(S. 194) und 41/42 (S. 220 f.) den Mitgliedern der Universität einräumten, kennt die neue Rentenordnung nicht. Welche Erwägungen für diesen veränderten Standpunkt maßgebend waren, läßt sich nicht feststellen.
Die freie Einfuhr von Wein und Früchten, wie sie die niederen Hofbeamten, Kanzlisten, Trompeter und Einspännige angestrebt hatten(S. 194), gewährte die neue Rentenordnung nicht. Die Tatsache, daß Rokoch seither alle dahin zielenden Bemühungen mit Erfolg vereitelt hatte(S. 194), bildete wohl den Grund hiervon.
Die Bestimmung der neuen Rentenordnung, daß den genannten Beamten Abgabenfreiheit für die Einfuhr, nicht aber für den Verkauf von eigenem Gewächs und Provision zustehe, erfolgte im Anschluß an die Anregung des Hofrates (S. 221 unten), der Kurfürst erhöhte lieber den einzelnen Be- amten die Bestallung(Siehe die Anm. S. 222), als daß er ihnen hinsichtlich des Verkaufes von eignem Wachstum, Provision eine Sonderstellung einräumte.
Artikel 43.
Weinkäufe dürfen zur Zeit, da die Rente ge-— schlossen ist, und ohne Anwesenheit eines Wein-— stichers nicht erfolgen.
Es ist der Mißbrauch beobachtet worden, daß die Feil- weine, die Freitags auf den Dietmarkt gebracht zu werden pflegen, manchmal verkauft wurden, bevor ein Weinsticher dazukam und die Fässer anstechen konnte. Feilweine, die an den Krahnen kamen, wurden bisweilen morgens vor Eröffnung der Rente und abends nach deren Schluß von Bürgern und anderen Eingesessenen ohne Beisein der Wein- sticher angestochen,»beschlagen« und ohne Entrichtung der schuldigen Rentengebühr in die Stadt eingeführt. Um dieser Unordnung zu begegnen, wird folgendes befohlen: Es darf in Zukunft auf dem Dietmarkt vor der Stunde, in der die


