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und Ausgesessenen den Wein faßweise verkaufen, den ordent-— lichen Weinstichern nicht, das herkömmliche Kaufgeld zu fordern und einzunehmen, ja sie haben dieselben sogar mit Ungeduld aus ihren Höfen und Klöstern hinausgeschafft und dadurch dem Erzastift die schuldige Gebühr entzogen. Darum sollen die Schröter in Zukunft den Geistlichen und Klöstern in der Stadt Mainz und deren Burgbann, wie in Artikel 27 angegeben ist, kein Faßs aus dem Keller schroten, wenn ihnen nicht der richtige Rentenzettel vorgelegt wird. Sollten Geist- liche dieser Verordnung entgegen ohne die geschworenen Schröter durch ihr Gesinde oder andere Leute Weine aus den Kellern auf Wagen oder Schiffe schroten lassen, so sollen sie von den Rentendienern, Weinstichern und Schrötern, die alle auf die Sache besonders zu achten haben, zur Be— strafung angezeigt werden.
Rokoch äußerte sich im Rentenbericht zu diesem Artikel nicht.
Der Hofrat gelangte bei seiner ersten Sitzung zu der bestimmten Meinung, daß diese Vorschrift beobachtet werden müsse. Die Kartause und andere Klöster in dem Mainzer Burgbann seien verpflichtet, Niederlagegeld zu entrichten und vor dessen Zahlung dürfe ihnen nichts geschrotet werden. In diesem Sinne sei ein ernstlicher Befehl zu geben und darauf zu sehen, ob und wie er befolgt werde; Ubertretungen halte man für strafbar. Bei seiner zweiten Tagung stellte der Hofrat fest, daß die Rentengebühren von den Klöstern außerhalb des Burgbannes von Mainz bezahlt würden, ehe man ihre Weine schrote. Die Schwierigkeit liege nunmehr in dem Guldenzoll, von dem sie wie die Geistlichkeit in der Stadt befreit sein wollten.
In der neuen Rentenordnung kehrt dieser Artikel, der durch besondere Fälle veranlaßst war, nicht wieder. Die Ab- schnitte»Von des Cleri freyheit beym Wein ein- und aus-— führen und verzapfen,« und»Von den Schröderen« und »Schröder Lohn« hatten ihn entbehrlich gemacht.
Artikel 41/42 und 71 a.
Die Hausprovision sowie das eigne Wachstum
an Wein und Früchten ist für Universitätsmit-—
glieder und genannte Beamten frei; dagegen
unterliegt alles, was hiervon verkauftwird, den üblichen Abgaben.
Art. 41. In betreff der Bürgerlichen, die von den Per- sonalbeschwerden befreit sind, und in Sonderheit hinsichtlich


