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Pfarrherrn bey iedem Capitul und die Schaffner und Stieffts Ambtleuth etwan bey dem Herrn Vicario in Spiritualibus oder wo es sonsten füeglich geschehen könte, aydtlich daruber zuhalten schwehren ließeen und so offt neuwe herrn Canonici, Vicarif und Schaffner ahngenohmen, in anderen deß Stieffts pflichten miteinzuführen, wardurch viel ubelß ab- gewendet, die gemeine Statt unndt gnedigste Herrschafft, wohl führen, unndt könten wir dhienere uff loneckh alß den unßern gethanen Pflichten auch ins künfftig desto beßer nachleben.«
Der Plofrat bestätigte die Erklärung Rokochs, daß dieser Artikel gar nicht gehalten werde; auch darin war er mit ihm einig, daß UÜbertretungen unmõglich gemacht werden müßtten, nur über die Wege, die einzuschlagen seien, war er anderer Ansicht; er meinte, es solle ebenso wie bei den vorgehenden Artikeln verfahren werden(Art. 35— 38), und damit ein jeder wisse, wie er sich zu verhalten habe, solle die vorgeschlagene Notifikation erfolgen. Auch bei der abermaligen Beratung blieb der Hofrat bei dieser Auffassung.
Die neue Rentenordnung von 1674 wiederholte in dem Abschnitt»Von denen Gefällen von der Geistlichen ver- zapffenden Wein« die alten Bestimmungen, freilich in anderer Reihenfolge. In der Rentenordnung von 1601 wurden die Rentendiener angewiesen, alle Weinverkäufe seitens der Geist- lichen und alle Weinankäufe, welche durch weltliche Personen bei Geistlichen erfolgten, in bestimmte Register einzutragen; die neue Rentenordnung sah von diesem Befehle ab. Dagegen machte sie es den Weinausrufern zur pflicht, anzuzeigen, wenn die Geistlichen anderen als Benefizialwein verzapften; außerdem wurde ihnen eingeschärft, in diesem Falle dieselben Rentengebühren wie von den Bürgern zu erheben; wenn dieselben nicht von 8 zu 8 Tagen bezahlt würden, sollten die zulässigen Zwangsmittel angewendet werden.
Artikel 40.
Geistliche und Klöster dürfen die Weinsticher
in Ausübung ihnres Amtes nicht behindern; die
Schröter sollen den Geistlichen und Klöstern
keinen Wein aus dem Keller schroten, solange diese nicht Rentenzettel vorlegen.
Es wird über etliche Stiftspersonen und Klöster in der Stadt Mainz und in deren Burgbann, besonders über den jetzigen Prior der Kartause St. Michaelsberg geklagt; diese gestatten nämlich, wenn sie Bürgerlichen oder Ausländischen


