Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 3. Teil
Entstehung
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In seiner seitherigen Fassung, die nur die Benefizial- und Zehntweine der GCeistlichkeit berücksichtigte, kehrt der Artikel in der neuen Rentenordnung nicht wieder; er ist in der allgemeinen Bestimmung b) des Abschnittes»vVom Crahnen« enthalten(Vergl. die Ausführungen zu Artikel 54).

Artikel 39. Die Abgaben beim Verzapfen der Benefizialweine.

Es ist herkömmlich, daß die Geistlichen von jenen Benefizial- und Zehntweinen, die sie zum Zapfen verschenken, für das Stückfaß unter 8 Ohm 12 Hell., für das Stückfaß über 8 Ohm 24 Nell. zu zahlen schuldig sind. Infolge der Nachlässig- keit der Rentendiener aber haben die bestellten Weinrufer seit geraumer Zeit die 12 bezw. 24 Hell., die sie von den wein- zapfenden Geistlichen erhoben, wider Gebühr nicht auf der Rente abgeliefert. Darum soll den Weinrufern bei ihrer Annahme ernstlich eingeschärft werden, die 12 bezw. 24 Hell. jede Woche am Samstag YVormittag auf der Rente abzuliefern, ferner jedes Faßs, das sie ausrufen oder zum Verzapfen anstechen, auf der Rente anzuzeigen. Sollte man einem Ausrufer die Nichtbefolgung dieses Gebotes nachweisen können, so verfällt er einer Strafe. Hält ein Faß, das die Geistlichen verzapfen, über 2 Fuder, so soll der Ausrufer von jedem Fuder, welches das Faß der Ohmzahl nach über 2 Fuder faßt, 2 Hell. auf die Rente abliefern. Alle Zahlungen der Geistlichkeit an die Rente, sie mögen die Niederlage von eignem Gewächs, von erkauftem oder für Schulden angenommenem Wein, wieder verkauftem Provisionswein und das genannte Paßgeld betreffen, sollen die Rentendiener unter Angabe der Personen und der Art der Gebühr ausführlich in das Register eintragen und es in betreff des Kaufgeldes, welches weltliche Personen für gekauften geistlichen Wein zu entrichten haben, ebenso halten.

Zu diesem Artikel bemerkte Rokoch in dem Renten- bericht folgendes:»Dießer Art. würdt ebener maßen am aller wenigsten oder gahr nicht gehalten und dieweyllen von dem Clero alle ob beschriebene puncten in der RenthenOrd- nung nicht nachgelebt, sondern zu großen schaden des löblichen ErtzStieffts und hießiger Burgerschafft zue wieder gehandelt und die dhiener uf loneckh solches zu endern nicht vermögen, thun dießelbe den ohnmaßgeblichen vor- schlag, Wan lhro Churf. Gn. dem Clero, Clõstern und Pfarr- herrn solche Articul aus der Renthenordnung Copeylich mit dem befelch zueschieckten, daß die Canonici, Vicarij und