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Solche machte der Hofrat bei seiner ersten Sitzung; es sollten nämlich die Dechanten der einzelnen Stifte über die genannten Weine Bescheinigungen ausstellen. Bei seiner zweiten Tagung erklärte der Hofrat, der Artikel müsse, wie vorgeschrieben, gehalten werden; es möõchten einige von dem Klerus vorgeladen werden, damit sie Vorschläge machten, wie dem Unterschleif gesteuert werden könne.
Der alte Artikel 37 ging im wesentlichen in die neue Rentenordnung über(siehe die Ausführungen S. 214 Zeile 13 f.); hinzu kam die Bestimmung, daß über die Benefizialweine und-früchte sowie solche, die an Zahlungsstatt angenommen würden, durch die betreffenden Dechanten Verzeichnisse eingereicht werden müssten, ehe Rentenzettel verabfolgt würden.
Artikel 38.
Den GCeistlichen dürfen ohne Vorlegung von
Rentenzetteln Zehnt- und Benefizialweine am
Krahnen nicht gehoben und dann in die Stadt eingefünrt werden.
Wenn den Geistlichen Zehnt- und Benefizialweine zu Schiff am Krahnen ankommen, so sind sie verpflichtet, durch ihre Beamten einen Zettel auf die Rente zu senden, der die Quantität des Weines genau angibt; bevor dieser Zettel abgeliefert ist, darf man den Wein am Krahnen nicht heben und in die Stadt fünren. Damit das in Artikel 37 bezeich- nete Provisionsbuch desto genauer geführt wird und damit gegebenen Falles festgestellt werden kann, wie groß der Weinvorrat in Mainz ist, damit endlich dem Kurfürsten als Oberherrn nichts an den Gebühren verloren geht, soll der Krahnenmeister keinen Wein aus den Schiffen ziehen lassen, bevor die Rentenzettel vorgezeigt sind.
Rokoch äußert sich zu diesem Artikel in dem Renten- bericht folgendermaßen:»Solche Zettel oder Schein seint seithero des Schwedischen Kriegs nicht bey gebracht oder vorgezeigt worden.«
Der Hofrat nahm diese Erklärung bei seiner ersten Sitzung übel auf; er gab nämlich zu Protokoll:»weil dieser art. nicht gehalten worden und es bey den Dienern bestanden, ist dießer straffbar, in den interrogatorijs zu fragen, warumb dieser art. nicht gehalten worden.« Die Antwort auf diese Anfrage lag dem Hofrat bei seiner zweiten Beratung vor; denn er verzeichnet kurz:»besteht bei der mündlichen con- ferenz mit dem clero.« Dieses will besagen: Die Rente ver- zichtete bisher auf die Durchführung dieses Artikels, weil das Domkapitel in diesem Sinne mündlichen Befehl gegeben hatte.


