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seiner Präbende nicht so viel Wein erhält, als er zu seinem Hausgebrauch nötig hat, so darf ihm unter dem Namen der nõtigen Hausprovision nur dann Wein bei der Rente frei eingeführt werden, wenn der Kurfürst hierzu einen besonderen Befehl gegeben hat. Im übrigen haben sich die Geistlichen, die mehr als den Benefizialwein zum Hausgebrauch bedürfen, bei dem Kurfürsten zu melden und Zeugnisse vorzulegen, die von den betreffenden Dechanten beglaubigt sind. Alsdann wird der Kurfürst anordnen, daß für die betreffenden Geistlichen der Hausbedarf frei in die Stadt eingelassen wird. Wenn solche Provisionsweine zum Verkauf oder Verzapfen verwendet werden, soll von ihnen die Renten- gebühr erhoben werden.
Die Bestimmungen über die vorzulegenden Zeugnisse der Dechanten gehen auf die Vorschläge des Hofrates zurück.
Artikel 37.
Vorschriften über die Einführung von Benefizial-, Provisions- und an Zahlungsstatt angenommenem Wein sowie von eignem Wachstum.
Darüber, was an Benefizial- und Präbendweinen, sodann an Provisions-(Haushaltungs-), erkauften und an solchen Weinen, die anstatt ausgeborgten Geldes und ausgeliehener Früchte angenommen werden, sowie an eignem Gewächs das Jahr hindurch eingeht, muß Gewißheit bestehen; deshalb sollen die Rentendiener ein besonderes Buch führen, in dem die genannten Arten der Weine unter einzelne Rubriken ein— getragen werden. Außserdem sind die Geistlichen verpflichtet, so oft ihnen derartige Weine ein- oder zugehen, entweder in eigner Person oder mit unterschriebenen und verpet- schierten Zetteln bei priesterlichen Ehren auf der Rente über Quantität und Herkunft der Weine Anzeige zu erstatten.
Zu diesem Punkte bemerkt Rokoch im Rentenbericht: »Weyllen vermõg dießes Articuls die dhiener uff loneckh nicht erfahren können, waß Beneficial, haußhältige provision, Erbschafft, erkaufft oder ahn Schulden ahngenohmene Wein unndt früchten seye, weyllen die Clerisey hiervon kein ahn— zeig thut, Alß ist Ihnen unmöglich darüber die schuldige rubric zu führen und zu halten.« Rokoch führt also Klagen darüber, daß die Rente über diese Weine nicht die notwendige Kenntnis erhalte, indem die Geistlichen die vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstatteten; er verzichtet aber darauf, Vorschläge zur Abstellung dieses UÜbelstandes zu machen.


