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haltung nötigen Wein, der frei eingehen soll; deshalb kaufen sie von weltlichen Bürgern und Eingesessenen der Stadt Mainz ihren Provisionswein; einige aber verkaufen oder verzapfen des Nutzens und Vorteils willen von diesem wieder einen Teil. Wenn sie dieses tun, so sollen sie in Zukunft für solchen verzapften oder verkauften Provisionswein dasselbe Niederlage- und Verkaufgeld zahlen wie die Bürger. Den Geistlichen, die von ihren geistlichen Benefizien, Vikarien und Altarien nicht soviel Wein haben, als sie zur Haushaltung bedürfen, soll von ihrem eigenen Gewächs und dem Wein, den sie für geliehenes Geld erhalten, auf Anzeige so viel frei in die Stadt eingehen, als sie das Jahr hindurch für die Haushaltung benötigen. Verkauft ein Geistlicher von solchen eignen oder für Schulden angenommenen Weinen, so muß er Niederlage- und Verkaufgeld entrichten.
In betreff dieses Artikels bemerkte der Rentenbericht: »Hießigen Art. belangt, würdt, wie vorgemelt, auch keines- wegs von der Geistlichkeit gehalten, Ssonder ist es alles Geistlich oder Beneficialgueth wie-Selbige vor- und dargeben«. Es liegt ein gewisser Hohn in dieser Erklärung Rokochs; mancherlei Versuche, den Wein der Geistlichen, insoweit er nicht Provisionswein war, zu den Ab-— gaben heranzuziehen, mag Rokoch unternommen, dabei aber keinen Erfolg, sondern mancherlei Arger geerntet haben.
Der Hofrat erklärte bei seiner ersten Sitzung, mit diesem Artikel habe es dieselbe Bewandtnis wie mit dem vorher- gehenden(35); er müsse verbessert werden, weil die Geist- lichkeit von dem Niederlagegeld nicht befreit sei. Er macht den Vorschlag, die Dechanten sollten den einzelnen Geist- lichen Bescheinigungen darüber ausstellen, ob der Wein, den sie einführen wollten, Benefizialwein und befreites Gut sei. Am Rande seines Protokolles fügte der Hofrat noch die Frage an, ob das Provisionsbuch richtig geführt werde. Diese Frage war von der Rente zu beantworten. Bei der zweiten Be- ratung lag dem Hofrat die entsprechende Antwort vor. Der klerus entrichte im Widerspruch mit der Rentenordnung für die erkauften und ertauschten Weine kein Niederlagegeld; demnach— so mußte der Hofrat folgern— bedürfe es auch keines Provisionsbuches. Er erklärte deshalb im Anschluß hieran, die Rentenordnung müsse in diesem Punkte befolgt und den Ubelständen, wie vorgeschlagen, abgeholfen werden.
Die neue Rentenordnung weist in dem Abschnitt»Von des Cleri Freyheit beym Wein ein- und ausführen und verzapfen« an Stelle des alten Artikels folgende Bestimmung auf: Wenn ein Geistlicher von seinem Beneficium oder


